Das VG Magdeburg hat mit Urteil vom 28.08.2023 (Az. 9 A 115/21.MD) entschieden, dass es für die Anordnung eines grundstücksentfernten Entleerungsortes für Abfallgefäße (hier: 188 m) ausreicht, wenn eine Regelung in der Abfallentsorgungssatzung darauf abstellt, dass ein Grundstück an einer Straße liegt, welche mit Abfallsammelfahrzeugen nicht befahren werden kann, weil bei einem Rückwärtsfahren in der Straße eine Verletzung von Straßenverkehrs- und unfallverhütungsrechtlichen Vorschriften nicht auszuschließen ist.
Az.: 25.0.2.1 qu