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64/2024

Brandschutzforschung der Länder - Erfassung des Forschungsbedarfs - Programm 2026

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Auf der Grundlage eines Verwaltungsabkommens unterhalten die Innenressorts der Länder zwei Forschungsinstitute für die Forschung im Bereich des Brandschutz- und Feuerwehrwesens.

Die Forschungsstelle für Brandschutztechnik am Karlsruher Institut für Technologie (Universität) und das Institut für Brand- und Katastrophenschutz - Abteilung Forschung - in Heyrothsberge weisen durch ihre spezielle Infrastruktur Alleinstellungsmerkmale auf, die sie von anderen Forschungseinrichtungen abheben und insbesondere für anwendungsbezogene Forschung befähigen.

Der Ausschuss für Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung (AFKzV) der ständigen Konferenz der Innenminister und Innensenatoren (IMK) lässt durch seinen Forschungsbeirat seit dem Jahr 2010 das Gebiet Forschung ganzheitlich organisieren mit dem Ziel, durch Nutzung der Forschung die Aufgabenwahrnehmung im Brandschutz- und Feuerwehrwesen zu verbessern und zu stärken.

Dazu sollen die Anregungen der kommunalen und staatlichen Bedarfsträger zusammengeführt und beurteilt werden um sie anschließend zur Bearbeitung im Forschungsprogramm der IMK vorzuschlagen.

Die Städte und Gemeinden sowie die Kreise, die Bezirksregierungen und das Institut der Feuerwehr NRW werden hiermit gebeten, als Bedarfsträger Vorschläge für Forschungsaufträge einzureichen.

Themenvorschläge können Sie bis zum 04. April 2025 formlos unter Angabe folgender Informationen über das Postfach Referat32@im.nrw.de einreichen:

1)           Arbeitsthema

2)           Stichpunktartige Erläuterung der mit dem Vorhaben beabsichtigten Ziele

3)           Begründung für den Bedarf

4)           Gegebenenfalls Hinweise zum Charakter des Vorhabens (Literaturauswertung, experimentelle

              Untersuchungen, einsatztaktische Bewertung oder Prüfung, …)

5)           Erwartetes Ergebnis (Erarbeitung von Arbeitshinweisen, Erstellung von Vergleichsberichten,

              Abgabe von Empfehlungen, …)


Fehlanzeige ist nicht erforderlich.

Eine Fristverlängerung ist aufgrund der Fristen des nachgelagerten Abstimmungsverfahrens leider nicht möglich.

Az.: 15.1.23-002