Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 24.06.2024 (Az. 11 B 287/24) entschieden, dass für die Aufstellung von gewerblichen Altkleidersammelcontainern auf öffentlichen Flächen auf der Grundlage einer Sondernutzungsgebührensatzung erst dann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden kann, wenn auf einer durch straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis zugewiesenen öffentlichen Fläche durch den gewerblichen Abfallsammler tatsächlich ein Altkleidersammelcontainer aufgestellt worden ist. Dieses gilt jedenfalls dann, wenn in der Sondernutzungsgebührensatzung der Gebührenschuld begründende Sondernutzungstatbestand dahin abgefasst worden ist, dass für den Altkleidercontainer ab dem Tag der Aufstellung die Gebührenpflicht entsteht. Insoweit ist es – so das OVG NRW - nicht möglich, eine Vorleistungspflicht für die Sondergebühr vorzusehen, wenn auf der betreffenden öffentlichen Fläche noch kein Altkleidercontainer aufgestellt worden sei.
Darüber hinaus sieht das OVG NRW unter Bezugnahme auf § 19 a Abs. 2 Satz 3 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) den Gebührensatz in der Sondernutzungsgebührensatzung der beklagten Stadt als nicht tragfähig an. Zwar könne unter dem Begriff „Container“ auch ein Altkleidersammelcontainer gleichermaßen wie etwa ein Bauschuttcontainer gefasst werden, so dass sich Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße im Zusammenhang mit der Aufstellung dieser Container nicht so wesentlich unterscheiden würden. Allerdings werde in § 19 a Abs. 2 Satz 3 Straßen- und Wegegesetz NRW bezogen auf die Bemessung der Gebühr auf die Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeindegebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners und dessen Berücksichtigung abgestellt. Insoweit sieht es das OVG NRW als erforderlich an, zu prüfen, ob ein gesonderter Gebührentatbestand für Altkleidersammelcontainer deshalb erforderlich ist, weil das wirtschaftliche Interesse eines gewerblichen Alttextilien-Sammlers anders zu werten sei als die Aufstellung eines Bauschuttcontainers, um sich etwa im Zusammenhang mit Bauarbeiten auf einem Grundstück der dort anfallenden Materialien zu entledigen. Die Prüfung, ob eine solche Differenzierung notwendig ist, hat das OVG NRW allerdings dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Unabhängig davon wird auf Folgendes hingewiesen:
Im Kern zeigt sich, dass selbst die Erhebung von Sondernutzungsgebühren durch gewerbliche Sammler gerichtlich angegriffen werden kann. Vor diesem Hintergrund bleibt zunächst die Grundsatzfrage zu klären, ob dieser Weg überhaupt zielführend sein kann und es nicht vorteilhafter sein könnte, mit einem durch Ratsbeschluss erstellten Standort-Konzept die Anzahl der Standflächen auf öffentlichen Flächen von vornherein auf eine bestimmte Anzahl abschließend zu begrenzen (siehe hierzu: Mitt StGB NRW Nr. 426/2024 vom 04.06.2024 und Schnellbrief des StGB NRW Nr. 2017/2024 vom 10.07.2024).
Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass ab dem 01.01.2025 der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (in NRW gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 LKrWG NRW: kreisangehörige Städte und Gemeinden, Kreise, kreisfreie Städte) gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 KrWG ohnehin die Pflicht hat, Alttextilien aus privaten Haushaltungen getrennt zu erfassen, wofür gegebenenfalls auch öffentliche Flächen benötigt werden.
Unabhängig davon wäre voraussichtlich ein gesonderten Gebührentatbestand für Altkleidersammelcontainer auf der Grundlage der Ausführungen des OVG NRW empfehlenswert, weil ein Baustellencontainer nur vorübergehend (während der Bauphase) aufgestellt wird, während ein Altkleidercontainer dauerhaft auf einer öffentlichen Fläche platziert wird. Ebenso hat das OVG NRW deutlich gemacht, dass eine Sondergebühr erst nach der endgültigen Aufstellung des Containers erhoben werden kann (Stichwort: keine Vorauszahlungspflicht).
Das sog. wirtschaftliche Interesse dürfte indes nur schwerlich bestimmbar oder abschätzbar sein, zumal auch die Verwertungserlöse für Alttextilien Schwankungen unterworfen sind.
Es wird deshalb nur schwerlich möglich sein, eine verwaltungsgerichtsfeste Bestimmung der Höhe einer Sondergebühr für Alttextilien-Container erreichen zu können.
Jedenfalls hat der VGH Baden-Württemberg mit Urteil vom 09.05.2023 (5 S 10124/22) entschieden, dass es nicht gegen das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip verstößt, wenn Sondernutzungsgebühren für die Einrichtung einer Baustelle auf einer öffentlichen Straße proportional zu der in Anspruch genommenen Straßenfläche und der Zeitdauer ansteigen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat das BVerwG mit Beschluss vom 01.12.2023 (Az.: 9 B 19.23) zurückgewiesen und insbesondere darauf hingewiesen, dass eine Sondernutzungsgebühr nicht als Gegenleistung für die Verwaltungsleistung „Erteilung einer Genehmigung“ erhoben wird, sondern für die Hinnahme einer den Gemeingebrauch übersteigenden Nutzung der öffentlichen Sache „Straße“ und der damit einhergehenden Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs. Hieraus folgt – so das BVerwG – das für die Sondernutzung nur eine Gebühr gefordert werden darf, die in keinem Missverhältnis zum möglichen Ausmaß der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs und zu dem mit der Sondernutzung verfolgtem wirtschaftlichen Interesse stehen darf. Dennoch zeigt sich durch die Bezugnahme auf das „verfolgte, wirtschaftliche Interesse“, dass hier immer wieder Angriffsflächen gegen eine Sondergebühr entstehen werden.
Zugleich sei darauf hingewiesen, dass das OVG NRW mit Beschluss vom 26.10.2023 (Az.: 11 A 339/23 – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de – Rubrik: Entscheidungen) die pauschale Festlegung einer Jahresgebühr für das Abstellen von E-Scootern auch bei einer unterjährigen Nutzung (hier: einer fünfmonatigen Nutzungszeit) als Verstoß gegen das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip gewertet hat.
Az.: 25.0.2.1 qu