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425/2024

OVG Sachsen zur Entsorgung von wildem Müll

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Das OVG Sachsen hat mit Urteil vom 16.02.2024 (Az. 4 A 112/22) entschieden, dass die Immobiliengesellschaft des Bundes (BIMA) nicht verpflichtet war, die auf ihrem Grundstück illegal abgelagerte Dachpappe kostenpflichtig zu entsorgen, weil dieses Grundstück für die Allgemeinheit tatsächlich und rechtlich zugänglich war. Insoweit verneint das OVG Sachsen die Eigenschaft der BIMA als Abfallbesitzerin (§ 3 Abs. 9 KrWG) an den illegal abgelagerten Abfällen, weil kein Mindestmaß an Sachherrschaft angenommen werden könne, welche die Voraussetzung für die Erfüllung des Begriffes des Abfallbesitzers sei. Vielmehr kommt das OVG Sachsen zu dem Ergebnis, dass der zuständige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Rahmen der ihm obliegenden Abfallentsorgungspflicht für die Entsorgung der illegal abgelagerten Dachpappe auf dem Waldgrundstück der BIMA verantwortlich gewesen ist.

Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

In Nordrhein-Westfalen besteht die Abfallentsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers für Abfälle auf Grundstücken, die der Allgemeinheit zugänglich sind. Welche Grundstücke hierzu gehören, wird in § 5 Abs. 6 Satz 3 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG NRW) geregelt. Die Abfallentsorgungspflicht durch Einsammlung der Abfälle obliegt bezogen auf die verbotswidrigen Abfallablagerungen auf den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken den Städten und Gemeinden als zuständige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (§ 5 Abs. 6 Satz 2 LKRWG NRW).

Frei zugänglich ist ein Grundstück dann, wenn ein Betreten tatsächlich möglich ist, ohne Hindernisse überwinden zu müssen (Stichwort: Zaun, Mauer). Außerdem muss eine rechtliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers bestehen, dass Betreten des Grundstücks durch Dritte dulden zu müssen.

Insoweit wird z. B. in § 2 Landesforstgesetz NRW (zu § 14 Bundeswaldgesetz) ein grundsätzliches Betretungsrecht für den Wald auf eigene Gefahr geregelt. In § 47 Landesnaturschutzgesetz NRW ist zu § 59 Bundesnaturschutzgesetz ein grundsätzliches Betretungsrecht in der freien Landschaft für private Wege und Fade, Wirtschaftswege, Feldrheine, Böschung, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr normiert.

Zu beachten ist in Nordrhein-Westfalen die Sonderregelung in § 6 a Abs. 3 Landesforstgesetz NRW für den so genannten Staatswald. Hierunter ist der Wald im Eigentum des Landes zu verstehen. Nicht dazu gehört der Wald im Eigentum des Bundes, der Gemeindewald und der Privatwald. Im so genannten Staatswald sammelt die Forstbehörde die Abfälle ein und übergibt sie dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur ordnungsgemäßen Entsorgung (vgl. Queitsch in: Schink/Queitsch u. a., LKRWG NRW, Kommentar, § 5 LKRWG NRW, Rz. 126 ff.).

Ein Sonderfall bildet in diesem Zusammenhang außerdem das so genannte Schwemmgut, welches durch Flüsse und Bäche auf privaten Grundstücken angelandet wird, wenn diese nicht der Allgemeinheit zugänglich sind (so: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.12.1997 – Az. 7 C 58.96-). Insoweit ist dann der jeweilige Grundstückseigentümer verpflichtet, das Schwemmgut auf seinem Grundstück selbst einzusammeln und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Entsorgung zu übergeben.

Az.: 25.0.2.1 qu