Im Rahmen der jüngsten, zum 01.01.2024 in Kraft getretenen Novellierung der Bauordnung NRW ist unter anderem eine sogenannte „kleine Bauvorlageberechtigung“ eingeführt worden. Diese ermöglicht es Meistern des Maurer-, Betonbauer- oder des Zimmererhandwerks bzw. diesen nach § 7 Abs. 2, 3, 7 oder 9 HWO gleichgestellten Personen, Bauvorlagen für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 zu erstellen und einzureichen.
Erforderlich ist nach § 67 Abs. 4a BauO NRW, dass die betreffende Person in das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten bei der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen eingetragen ist, seit dem Erwerb der Meister- oder vergleichbaren Qualifikation fünf Jahre vergangen sind, jährliche Fortbildungen absolviert werden und eine ausreichende Versicherung gegen Haftpflichtansprüche vorliegt.
Über § 87 Abs. 2a BauO NRW wurde der obersten Bauaufsichtsbehörde die Möglichkeit eingeräumt, durch Rechtsverordnung insbesondere konkretisierende Vorschriften über die Antragsvoraussetzungen und das Antragsverfahren, die Fort- und Weiterbildungsverpflichtung, das Erlöschen, die Rücknahme und den Widerruf der Eintragung in das Verzeichnis der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen zu erlassen. Hiervon hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW mit der „Verordnung über die Voraussetzungen und die Eintragung in das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten nach § 67 Abs. 4a der Landesbauordnung 2018 (Handwerker-Bauvorlagen-Verordnung Nordrhein-Westfalen – HandwerkBau-VO NRW)“ Gebrauch gemacht.
Die Verordnung ist am 30.04.2024 im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW. 2024 S. 243) veröffentlicht worden und am Tag danach in Kraft getreten.
Az.: 20.3.1.3-024/001 ste