Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 28.03.2025 (Az. V ZR 185/23) entschieden, dass es für Hecken keine Höhenbegrenzung gibt. Hintergrund des Urteils war, dass der beklagte Nachbargrundstückseigentümer im Jahr 2018 Bambus an dem Grundstück des Klägers gepflanzt hatte, der zwischenzeitlich eine Höhe von mindestens 6 bis 7 Metern erreicht hatte.
Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Urteil vom 28.03.2025 fest, dass bezogen auf Hecken in den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer eine Höhenbegrenzung für eine konkrete Hecke vielfach nicht geregelt worden sei (vgl. § 42 Nachbarrechtsgesetz NRW – NachbG NRW - zum Grenzabstand für Hecken). Laut dem BGH ist es systematisch zudem nicht überzeugend, wenn eine Hecke, die über eine bestimmte Höhe hinauswächst, nicht mehr als Hecke, sondern als Solitärgewächs mit den dafür geltenden Abstandsvorschriften eingestuft wird und sie bei einem Rückschnitt dann nicht mehr als Solitärgewächs, sondern wiederum als Hecke anzusehen sei. Allerdings müsse eine Hecke den entsprechenden Grenzabstand zum Nachbargrundstück einhalten. Dabei müsse der Grenzabstand grundsätzlich von der Stelle aus gemessen, an welcher die Anpflanzung aus dem Boden austritt.
Az.: 26.0.6-015 qu