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VG Köln entscheidet über Weiterbetrieb der Facebook-Seite der Bundesregierung

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Das Bundespresseamt betreibt eine „Fanpage“ in dem sozialen Netzwerk „Facebook“. Dort informiert es über aktuelle politische Tätigkeiten der Bundesregierung. Bei dem Besuch der „Fanpage“ können auf den Endgeräten der Nutzenden sogenannte „Cookies“ platziert werden. Die BfDI untersagte dem Bundespresseamt 2023 den Betrieb seiner „Facebook“-Seite („Fanpage“) wegen Gesetzesverstößen, unter anderem gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die BfDI vertrat die Auffassung, wegen der nicht datenschutzkonformen Ausgestaltung des von „Meta“ genutzten „Cookie-Banners“ liege keine wirksame Einwilligung für die Speicherung und das Auslesen bestimmter „Cookies“ vor. Nicht nur „Meta“, sondern auch das Bundespresseamt als Betreiber der „Fanpage“ sei gesetzlich verpflichtet, eine Einwilligung des jeweiligen Benutzers einzuholen. Außerdem sei das Bundespresseamt gemeinsam mit „Meta“ verantwortlich, dafür Sorge zu tragen, dass die Datenverarbeitungen auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage wie einer Einwilligung beruhten.

Gegen den an das Bundespresseamt gerichteten Bescheid haben sich sowohl die Bundesregierung als auch „Meta“ mit ihren Klagen gewandt, denen das Gericht nunmehr überwiegend stattgegeben hat.

Zur Begründung führt das Gericht im Wesentlichen aus: Nicht das Bundespresseamt, sondern allein „Meta“ ist zur Einholung einer Einwilligung der Endnutzenden für die Platzierung von „Cookies“ verpflichtet. Es besteht kein ausreichender Ursachen- und Wirkungszusammenhang zwischen dem Betrieb der „Fanpage“ durch das Bundespresseamt und dem mit der Speicherung und dem Auslesen der „Cookies“ verbundenen Fernzugriff auf die Endgeräte der Nutzer. Die „Cookies“ können zwar bei Gelegenheit des Besuches einer „Fanpage“, ebenso jedoch bei dem Besuch einer jeden anderen „Facebook-Seite“ platziert werden.

Auch nach der DSGVO sind „Meta“ und das Bundespresseamt nicht gemeinsam für die beanstandeten Datenverarbeitungen verantwortlich. Der Beitrag des Bundespresseamtes zur Speicherung und zum Auslesen der „Cookies“ erschöpft sich in dem Betrieb der „Fanpage“. Insbesondere kann das Bundespresseamt keine Parameter für die Platzierung der „Cookies“ und die Auswertung der erhobenen Daten vorgeben. Die bloße Ermöglichung einer Datenverarbeitung begründet nach Auffassung der Kammer indessen nicht die notwendige gemeinsame Festlegung der Mittel der Datenverarbeitung.

Das Gericht hat die Berufung zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster entscheiden würde, wenn die Beteiligten Berufung einlegen.

Anmerkung des Städte- und Gemeindebundes NRW

Auch wenn das Urteil formal nur den konkreten Fall der Facebook-Fanpage der Bundesregierung betrifft, stellt es auch für die entsprechenden Seiten der Kommunen ein wichtiges Signal dar. Gerade im Social Media-Bereich nutzen auch Kommunen die Plattformen großer Anbieter, ohne auf deren Cookie-Verwendung Einfluss nehmen zu können. Die Alternative wäre dann lediglich, die Sichtbarkeit auf diesen Kanälen aufzugeben. Die Ansicht der BfDI ist daher praxisfern. Für die nach Datenschutzgrundsätzen notwendige Einwilligung der Nutzenden der Fanpage ist allein Meta verantwortlich. Insofern ist davon auszugehen, dass dies auch für die kommunalen Fanpages so angenommen werden kann.

Die vollständige schriftliche Urteilsbegründung ist unter anderem abrufbar unter:
https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koel ... 50717.html

Hier finden sich weitere Hinweise für den rechtskonformen Betrieb dieser Seiten. Zudem prüft die BfDI derzeit eine mögliche Berufung beim OVG Münster.

Auch wenn die dringend notwendige Klarheit für Städte und Gemeinden, die eigene (Facebook-)Fanpages betreiben, einen wichtigen Schritt näher gerückt ist, besteht also noch keine endgültige Rechtssicherheit. Wichtig ist es für Kommunen zudem, den eigenen Verantwortlichkeiten beim Datenschutz konsequent nachzukommen, also etwa den Anforderungen der DSGVO zur einfachen Auffindbarkeit von Datenschutzhinweisen bei allen kommunalen Online-Angeboten.