Mitteilung
Aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf zur Gesamtvergabe
Der Vergabesenat des OLG Düsseldorf hat am 14.01.2026 entschieden, dass Auftraggeber Bauleistungen „im Paket“ an einen Auftragnehmer vergeben dürfen, wenn technische Gründe dies erfordern (OLG Düsseldorf, 14.01.2026 - Verg 16/25). Das Urteil ist dieser Mitteilung als Anlage beigefügt.
Die Auftraggeberin (A) schrieb den Neubau einer sanierungsbedürftigen Brücke in der Bauvariante des Querverschubs europaweit aus. Über die Brücke führen eine Bundesstraße sowie die Gleise der Werksbahn eines Elektrostahlwerks. Unter der Brücke verläuft eine Bundeswasserstraße. A entschied sich für eine Gesamtvergabe und begründete dies damit, dass es sich um eine Stahlverbundbrücke handele, bei der die Gewerke eng verzahnt und teilweise nicht zu trennen seien. Eine Losbildung führe bei der gewählten Bauvariante zu erheblichen Verzögerungsrisiken, unverhältnismäßig hohen Gewährleistungsrisiken aufgrund von fehlender zeitlicher Abgrenzbarkeit bei den Leistungen und zu einem Qualitätsverlust. Die fehlende Losbildung wurde vom Unternehmen B mit der Begründung gerügt, dass wegen der unterbliebenen Losbildung kleinere spezialisierte Unternehmen kein Angebot hätten abgeben können. Die VK wies den Nachprüfungsantrag als unbegründet zurück. Hiergegen wandte sich B mit einer sofortigen Beschwerde.
Ohne Erfolg! Das OLG bestätigt den Beschluss der VK. Hinsichtlich der Entscheidung über die Gesamtvergabe stehe Auftraggebern ein im Nachprüfungsverfahren nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die vergaberechtliche Kontrolle beschränke sich auf die vollständige und zutreffende Sachverhaltsermittlung und das Nichtvorliegen einer Fehlbeurteilung des Auftraggebers. Vorliegend habe A den Anforderungen an die Dokumentation hinsichtlich der Erwägungen zur Art und zum Umfang der Leistung und deren zeitlichen Vorgaben entsprochen. Die Gesamtvergabe sei vorliegend aus technischen Gründen gerechtfertigt, da die einzelnen Gewerke bzw. Teilleistungen technisch so eng miteinander verzahnt seien, dass eine getrennte Vergabe keinen Sinn ergäbe. Es handele sich um eine sicherheitsrelevante und ganz besonders anspruchsvolle Feinjustierung von Arbeiten. Die besondere Komplexität resultiere aus der Parallelität der erforderlichen Rück-, Ersatz- und Neubaubaumaßnahmen, weshalb die Koordinierungsanforderungen über das normale Maß hinausgingen. Der reibungslose Ablauf sei zudem besonders sicherheitsrelevant, weil eine fehlende Abstimmung katastrophale Folgen haben könne, u. a., weil gleich mehrere Verkehrsbereiche von der Brückenführung abhängig seien. Auftraggeber müssen zudem die Zulässigkeit der Gesamtvergabe umfassend dokumentieren. In einem möglichen Nachprüfungsverfahren dürfen sie einzelne Argumente ergänzen und präzisieren, jedoch keine ganz neuen Gründe vortragen.
Der Vergabesenat zeigt auf, dass ein Abweichen vom Losgrundsatz aus technischen Gründen bei einer engen technischen Verzahnung der Gewerke grundsätzlich möglich ist. Allerdings wird auch deutlich, dass die Anforderungen erheblich sind und eine umfassende Dokumentation der Gründe erforderlich bleibt. Die kommunale Forderung nach einer Flexibilisierung des Losvergabegrundsatzes im Vergaberecht – einschließlich eines Absenkens der Begründungstiefe – bleibt mithin weiterhin aktuell. Die kommunalen Spitzenverbände haben eine entsprechende Forderung im Zusammenhang mit der Vorlage des neuen Vergabebeschleunigungsgesetz klar formuliert und halten diese weiterhin aufrecht. Urteil OLG_DUS_14.01.2026_Verg_.pdf