Mitteilung
BVerwG zum Informationszugang eines Bieters nach Abschluss eines Vergabeverfahrens
Die Klägerin beteiligte sich im vorliegenden Fall erfolglos an einer Ausschreibung der beklagten Bundesagentur für Arbeit in einem offenen Verfahren. Ein Nachprüfungsverfahren leitete sie nicht ein, beantragte jedoch nach dem IFG die Mitteilung der Dokumentation der begründeten Bewertung ihrer Angebote. Das Verwaltungsgericht wies ihre Klage gegen den ablehnenden Bescheid ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Einsicht in die Wertungsbegründung ihrer Angebote zu gewähren. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Nach Auffassung des BVerwG hat der Verwaltungsgerichtshof das Informationsfreiheitsgesetz zutreffend für anwendbar gehalten, da vergaberechtliche Vorschriften, die sich auf ein abgeschlossenes Vergabeverfahren beziehen, diesem Gesetz nicht vorgehen. Seine Auffassung, § 5 Abs. 2 Satz 2 der Vergabeverordnung (VgV) stehe der Mitteilung der Gründe der behördlichen Wertung des eingereichten Angebots an den betreffenden Bieter selbst nicht entgegen, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Regelung bezwecke ausschließlich den Schutz der Informationen, welche von den am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen eingereicht werden, vor einer Preisgabe gegenüber Dritten und erstrecke diesen Schutz auch auf den Zeitraum nach Abschluss des Vergabeverfahrens. Einem Zugang des Bieters ausschließlich zu den Informationen über die Bewertung des eigenen Angebots könne sie deshalb nicht entgegengehalten werden. Eine wettbewerbswidrige Begünstigung des informationsberechtigten Bieters ist nach den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts damit nicht verbunden, zumal ein entsprechend beantragter Informationszugang auch konkurrierenden Bietern zu gewähren wäre.
Die vorliegende Entscheidung ist insoweit auch für kommunale Auftraggeber von Relevanz. Ein ggf. eingeforderter Informationsanspruch eines Bieters nach Abschluss eines Vergabeverfahrens bezieht sich allerdings nur auf die Begründung der vergaberechtlichen Bewertung des von ihm selbst abgegebenen Angebots. Weitergehende Informationen, insbesondere zu Kalkulationen und Angebotsinhalten weiterer Bieter, sind hiervon ausdrücklich nicht umfasst.