Mitteilungsverordnung – Klarstellung zum jüngsten BMF-Schreiben

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Mit Schreiben vom 7. Juli 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine Änderung des BMF-Schreibens zur Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) vorgenommen (vgl. dazu StGB-Mitteilung vom 18. Juli 2025).

Auf Nachfrage der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene hat das BMF in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nun in Bezug auf die Neufassung der Randnummer 41 des BMF-Schreibens vom 7. Juli 2025 klargestellt, dass keine Mitteilung nach § 4 MV an das Finanzamt notwendig ist, wenn durch die Kommune eine Herabsetzung der Gewerbesteuerfestsetzung ausschließlich aufgrund einer Änderung der Messbetragsfestsetzung erfolgt.

Nach § 4 MV sind nur entsprechende Herabsetzungen im Zusammenhang mit Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 der Abgabenordnung (AO) im Festsetzungsverfahren mitzuteilen. Billigkeitsmaßnahmen im Erhebungsverfahren gemäß § 227 AO sind hingegen nicht mitzuteilen, da diese Beträge für die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags im Rahmen des § 35 Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw. für die Ermittlung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer aufgrund des BMF-Schreibens vom 24. Februar 2025 (BStBl I 2025, S 649) nicht zu berücksichtigen sind.

Das BMF plant, im Rahmen der nächsten regulären Anpassung des BMF-Schreibens zur Anwendung der MV eine entsprechende Klarstellung zu den Mitteilungen nach § 4 MV in der Randnummer 41 dieses Anwendungsschreibens vorzunehmen.