Mitteilung
Verlängerung des BMF-Schreibens zu steuerlichen Maßnahmen Ukraine
I. Spenden
a. Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen
b. Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten
II. Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten
III. Vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine
a. Vorübergehende Unterbringung in Einrichtungen steuerbegünstigter Körperschaften, die ausschließlich dem satzungsmäßigen Zweck der Körperschaft dienen (einschließlich Zweckbetriebe und Vermögensverwaltung)
b. Vorübergehende Unterbringung in zum Vermögensbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehörenden Einrichtungen
IV. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
V. Lohnsteuer
VI. Aufsichtsratsvergütungen
VII. Umsatzsteuer
a. Steuerbegünstigte Körperschaften
b. Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Personal
c. Unentgeltliche Bereitstellung von Gegenständen oder Personal
d. Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderung
e. Unentgeltliche Überlassung von Wohnraum
VIII. Schenkungsteuer
Ebenfalls wurde der zeitliche Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 31. März 2022 (BStBl I S. 345) zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 des Körperschaftsteuergesetzes bis zum 31. Dezember 2026 verlängert.
Weitere Informationen:
www.bundesfinanzministerium.de zu den steuerlichen Unterstützungsmaßnahmen
www.bundesfinanzministerium.de zur Unterbringung ukrainischer Kriegsflüchtlinge