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Ferienjobs – Was Jugendliche, Eltern und Arbeitgeber beachten sollten

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Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit
StGB NRW-Mitteilung 451/2025 vom 14.07.2025
Ferienjobs – Was Jugendliche, Eltern und Arbeitgeber beachten sollten

Viele Unternehmen suchen nach Nachwuchs. Da kann ein Ferienjob für die Jugendlichen nicht nur ein guter Einstieg in die Arbeitswelt sein, sondern auch in ein späteres Ausbildungsverhältnis. Dabei müssen jedoch die Regeln des Jugendarbeitsschutzes eingehalten werden.

Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Kindern verboten. Es gibt aber Ausnahmen.

Für Schülerinnen und Schüler über 13 Jahren gilt, dass die Eltern zustimmen müssen und die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet sein muss.

Jugendliche über 15 Jahre, die noch nicht volljährig sind, dürfen einen Ferienjob maximal vier Wochen im Jahr in der Ferienzeit ausüben. Die tägliche Arbeitszeit darf nicht mehr als acht Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 40 Stunden überschreiten. Nachts zwischen 20.00 und 6.00 Uhr sowie an Samstagen und Sonn- und Feiertagen ist die Arbeit für Jugendliche nicht erlaubt.

Für bestimmte Branchen wie Gastronomie und Landwirtschaft sowie Tätigkeiten im Gesundheitsdienst und im Bäckereihandwerk gelten Ausnahmen. In diesen Branchen dürfen Jugendliche auch an Samstagen oder Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. In der Gastronomie dürfen jugendliche Ferienjobber über 16 Jahre auch bis 22 Uhr arbeiten.

Jugendliche dürfen nur Arbeiten durchführen, die sie körperlich nicht überfordern und die keine gesundheitlichen Gefahren mit sich bringen. Fließband- und Akkordarbeiten sind daher verboten. Arbeitgeber müssen die Jugendlichen vor der Arbeitsaufnahme auf mögliche Unfall- und Gesundheitsgefahren hinweisen. Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz sind eine Ordnungswidrigkeit und können in schweren Fällen sogar als Straftat verfolgt werden.

In der Zeit des Ferienjobs sind die Jugendlichen über den Arbeitgeber unfallversichert. Beiträge zu den Sozialversicherungen, wie der Krankenversicherung, fallen nicht an. Ansprechpartner für Fragen zum Jugendarbeitsschutzgesetz sind in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen.

Quelle:

https://www.mags.nrw/ferienjobs-diese-r ... r-beachten

Weitere Informationen: https://www.arbe ... tz.nrw.de/