Mitteilung
Menschen mit psychischen Erkrankungen: Landesregierung plant Novellierung des PsychKG
Das PsychKG regelt in Nordrhein-Westfalen die Unterstützung von Menschen mit psychischen Erkrankungen und bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung auch deren freiheitsentziehende Unterbringung. Mit dem Entwurf der Gesetzesnovelle passt die Landesregierung wesentliche Aspekte zur Unterstützung von Menschen mit psychischen Erkrankungen sowie zum Schutz der Allgemeinheit an und führt Neuerungen ein.
Wesentliche Änderungen des Gesetzentwurfs sind:
- Gemeindepsychiatrische Verbünde der unteren Gesundheitsbehörden sollen ab 2027 Pflicht werden. Aktuell fördert die Landesregierung bereits 27 gemeindepsychiatrische Verbünde aus Mitteln des Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Höhe von 2,4 Millionen Euro jährlich. Diese sollen nun dauerhaft mit rund 6,3 Millionen Euro jährlich gestützt werden. Jedes der 53 Gesundheitsämter soll dann einen gemeindepsychiatrischen Verbund vorhalten. Ziel ist, die Vorsorge und die Nachsorge der Patientinnen und Patienten durch die Verbünde deutlich zu verbessern, indem zum Beispiel Themen wie Verschuldung, Wohnsituation und Eingliederungshilfe in den Blick genommen werden.
- Das Entlassmanagement soll optimiert werden: Kliniken sollen den Sozialpsychiatrischen Diensten künftig alle relevanten Informationen für die Nachversorgung weitergeben statt wie bisher nur eine allgemeine Entlassungsmitteilung.
- Ein kontinuierliches Angebot der Behandlung und Betreuung geht nicht ohne die Zusammenarbeit aller beteiligten Akteure. Insbesondere Informationspflichten und -wege waren bisher nicht ausreichend geregelt. Die Neufassung des PsychKG stärkt die dringend notwendige Zusammenarbeit. Sozialpsychiatrische Dienste der unteren Gesundheitsbehörden sollen zukünftig mit den Sicherheitsbehörden zusammenarbeiten müssen. Auch Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte von geflüchteten Menschen und Ausländerbehörden müssen dann beteiligt werden. Ein datenschutzgerechter Umgang mit den Informationen der erkrankten Personen ist Pflicht. Es werden klare Informationswege beschrieben, aber es ist kein allgemeines Register von psychisch erkrankten Personen mit Gewaltpotential geplant.
- Eine zwangsweise Unterbringung ist nur bei der so genannten Gegenwärtigkeit der Gefahr erlaubt. Der Gesetzentwurf enthält nun eine Erweiterung dieser Definition entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichthofes.
- Den Gerichten soll zukünftig die Möglichkeit eingeräumt werden, die sofortige Unterbringung um 24 Stunden zu verlängern, soweit dies zur Entscheidung im Einzelfall erforderlich ist – beispielsweise bei besonderen Erregungszuständen, Bewusstlosigkeit oder Intoxikation. Ziel ist es, frühzeitige Entlassungen der Kliniken bei sofortigen Unterbringungen zu vermeiden. Beide Maßnahmen leisten einen Beitrag zur Reduzierung des Drehtüreffekts.
- Gerichte sollen bereits bei der Anordnung der Unterbringung ausschließen dürfen, dass Beurlaubungen und Belastungserprobungen möglich sind, oder diese unter Vorbehalt des gerichtlichen Einverständnisses stellen. Aktuell dürfen Kliniken bei Beurlaubungen von bis zu zehn Tagen in eigener Verantwortung entscheiden.
- Viele betroffene Menschen sind nicht gefährlich, wenn sie ihre Medikamente regelmäßig nehmen. Ist das der Fall, sollen und dürfen sie nicht durchgängig untergebracht werden. Im Gesetzentwurf ist daher die Pausierung verankert: Sie eröffnet die Möglichkeit, dass die Medikamenteneinnahme strukturiert von den Krankenhäusern begleitet wird.
- Um die Rechte der erkrankten Menschen zu schützen, sollen die Besuchskommissionen einen erweiterten Aufgabenbereich erhalten. Sie überprüfen bereits jetzt im Sinne der erkrankten Menschen, ob in den Kliniken Recht und Gesetz eingehalten wird und die freiheitsberaubenden Maßnahmen gerechtfertigt sind. Die Kommissionen sollen künftig auch die Belange von freiwillig untergebrachten Personen überprüfen können.
- Das hohe Gut des Schutzes der Bevölkerung wird Grundsatz in der Novelle des Gesetzes.
Hintergrund:
Das PsychKG ist die Rechtsgrundlage für die vor- und nachsorgenden Hilfen der Kreise und kreisfreien Städte, die diese Menschen mit psychischen Erkrankungen anbieten. Zum anderen enthält es die Ermächtigungsgrundlage zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung Personen mit psychischen Erkrankungen, soweit diese sich selbst oder andere gefährden.
Aufgrund von Gewalttaten von Menschen mit psychischen Erkrankungen sind die entsprechenden Gesetze der Länder in den Fokus gerückt. In der Folge gab es sowohl Beschlüsse der Innenministerkonferenz (IMK) als auch der Gesundheitsministerkonferenz (GMK), die „Psychisch-Kranken-Gesetze“ der Länder zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern.
Unabhängig davon hat das Gesundheitsministerium mit Expertinnen und Experten aus der Praxis Anpassungsbedarfe erarbeitet, um die Versorgungssituation von Menschen mit psychischen Erkrankungen zu verbessern. Dies erfolgte auf Basis der Erfahrungen mit der praktischen Umsetzung des Gesetzes.
Der Gesetzestext ist hier abrufbar.
(Quelle: Presseerklärung des MAGS NRW)