weiss

Mitteilung

Datenaustausch in Bezug auf private Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens

Link kopieren

Um den bürokratischen Aufwand bei der steuerlichen Behandlung der Beiträge für eine private Krankenversicherung und eine private Pflege-Pflichtversicherung zu reduzieren, wird ab dem 1. Januar 2026 ein umfassender elektronischer Datenaustausch zwischen den inländischen Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und den Arbeitgebern durchgeführt.

Die entsprechenden Regelungen wurden mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096, BStBl I 2021 S. 6) beschlossen und mit dem Jahressteuergesetz 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294, BStBl I 2023 S. 7) punktuell konkretisiert. Der gesetzlich vorgesehene Starttermin für die Einführung des Datenaustauschs wurde mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411, BStBl I 2024 S. 144) auf den 1. Januar 2026 festgelegt (§ 52 Absatz 36 Satz 3 und 4 EStG).

Die rechtlichen Grundlagen für den Datenaustausch finden sich insbesondere in § 39 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 4a EStG. Von Bedeutung sind im Zusammenhang mit den Beiträgen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung auch § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a, § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d, § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 12, § 41c Absatz 1 Satz 2 sowie § 46 Absatz 2 Nummer 3 EStG.
Nach dem Start des Verfahrens ab 2026 wird es für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren nicht beanstandet, wenn in Fällen, in denen Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung aus technischen Gründen nicht bzw. nur fehlerhaft als Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet werden, der Arbeitgeber eine vom Versicherungsunternehmen in Papierform für das Kalenderjahr ausgestellte Ersatzbescheinigung über die Höhe der im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigenden Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung dem Lohnsteuerabzug zugrunde legt (sog. Ersatzverfahren). Das Ersatzverfahren kommt nicht zur Anwendung bei Widerspruch des Versicherungsnehmers.

Nähere Informationen können dem BMF-Schreiben vom 3. Juni 2025 entnommen werden: https://www.bundesfinanzministerium.de/ ... beitg.html