Asyl & Flüchtlinge: Bundesregierung berichtet über Stand der GEAS-Umsetzung

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Die Bundesregierung betont, die Umsetzung erfordere eine umfangreiche operative und technische Vorbereitung durch Bund, Länder und Kommunen. Auf Bundesebene arbeiteten insbesondere das Bundesministerium des Innern, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Bundespolizei an der Ausgestaltung neuer Verfahren und Prozesse. Weitere Behörden seien beteiligt.

Zur rechtlichen Umsetzung verweist die Bundesregierung auf zwei vom Bundeskabinett am 3. September 2025 beschlossene Gesetzentwürfe, die dem Bundestag zugeleitet worden seien. Weitere Anpassungen könnten Gegenstand laufender Beratungen sein.

Die Antwort skizziert die Zielrichtung der Asylverfahrensverordnung: Verfahrensvorschriften sollten gestrafft, vereinfacht und harmonisiert werden. In bestimmten Fallkonstellationen seien Grenzverfahren an den EU Außengrenzen vorgesehen, teils verpflichtend, um Anträge mit voraussichtlich geringer Erfolgsaussicht schneller rechtsstaatlich zu entscheiden; beschleunigte Verfahren könnten zudem bei Verstößen gegen Mitwirkungspflichten greifen.

Für die Vermeidung von Überlastungen nennt die Bundesregierung Mechanismen wie eine unionsweite Kapazität von 30.000 Plätzen für verpflichtende Grenzverfahren sowie eine jährliche Höchstzahl der im verpflichtenden Grenzverfahren zu prüfenden Anträge. Ergänzend sehe die Krisenverordnung einen Instrumentenkatalog vor, der in besonderen Lagen bis hin zu zusätzlichen Solidaritätsmaßnahmen reichen könne.

Anmerkung des DStGB und des StGB

Der DStGB begrüßt das hohe Tempo bei der Umsetzung der GEAS-Reform. Für eine praxistaugliche Umsetzung der EU-Vorgaben sind jedoch rechtssichere nationale Anschlussregelungen und klare Zuständigkeiten erforderlich. Zudem müssen verlässliche Festlegungen zu Personal, IT-Anpassungen (insbesondere Eurodac) und Kostentragung sowie frühzeitige Nachsteuerungen erfolgen, damit der Vollzug vor Ort funktioniert und Kommunen nicht durch zusätzliche Bürokratie belastet werden.

Die vollständige Antwort der Bundesregierung können Sie unter https://dserver.bundestag.de/btd/21/038/2103818.pdf abrufen.