Mitteilung
Gesetzesentwurf zu § 47 Absatz 1b des Asylgesetzes
Mit Drucksache 18/15922 hat der Landtag den Gesetzesentwurf zum Gesetz zur Ausführung des § 47 Absatz 1b des Asylgesetzes (Ausführungsgesetz Asylgesetz – AG AsylG) veröffentlicht.
Mit dem Ausführungsgesetz zu § 47 Abs. 1b AsylG wurde festgelegt, dass Geflüchtete mit einem als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnten Asylantrag verpflichtet werden können, bis zu 24 Monate in den Landeseinrichtungen zu wohnen. Das Ausführungsgesetz war befristet und ist am 01.09.2024 außer Kraft getreten.
Wie sich aus dem Gesetzesentwurf ergibt, wurde in einer Neubewertung festgelegt, dass eine „Verlängerung“ des Ausführungsgesetzes erfolgen soll, um auch für diese Geflüchtetengruppe den Erfolg von Rückführungen unmittelbar aus den Landeseinrichtungen sicherzustellen bzw. zu verbessern sowie die Kommunen weiter zu entlasten durch geringere Zuweisungen von Geflüchteten mit schlechter Bleibeperspektive.
Durch den Gesetzentwurf wird bestimmt, dass die Regelungen dementsprechend verlängert werden und dass Geflüchtete und Asylbewerber zu einem längeren Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen des Landes verpflichtet werden können, längstens bis zu 24 Monate. Davon ausgenommen sind vulnerable Personengruppen.
Durch die längere Wohnverpflichtung von Geflüchteten in den Landeseinrichtungen sollen die Kommunen entlastet werden.
Die Geschäftsstelle begrüßt die Verlängerung der Regelungen und die damit einhergehende Entlastung der Kommunen.
Die 1. Lesung findet am 09.10.2025 statt.
Den Gesetzesentwurf, sowie den aktuellen Beratungsstand können Sie unter Landtag NRW: Asylgesetz (Ausführung) abrufen.
