Mitteilung
Redaktionsversehen in der Entschädigungsverordnung NRW
Die veröffentlichte Regelung des § 10 EntschVO NRW enthalte weiterhin die jährliche Dynamisierung von 2% ab dem 01.01.2025. Dieses Redaktionsversehen wird durch eine kurzfristige Anpassung der Verordnung im Wege einer Änderungsverordnung, welche in der letzten Ausgabe des GV.NRW 2025 verkündet wird, noch vor Inkrafttreten behoben werden.
Für die Anwendung vor Ort bleibt es bei den ab dem 1. Januar 2026 geltenden Sätzen der §§ 2 bis 4 und § 5 Abs. 5 EntschVO NRW n.F. (wie mit Schnellbrief Nr. 415/2025 vom 05.12.2025 mitgeteilt, vgl. dortige Tabellenanlage) ohne nochmalige 2%-ige Erhöhung.