Mitteilung
Die Bedeutung von Musikschulen in Städten und Gemeinden im ländlichen Raum und deren Herausforderungen
Die musikalische Bildungslandschaft in Deutschland ist uneinheitlich zusammengesetzt. Abgesehen von allgemeinbildenden Schulen und Kindertagesstätten tragen vor allem öffentliche Musikschulen Verantwortung für die musikalische Bildung im kommunalen Raum vor Ort. Im Gegensatz zu städtischen Regionen, wo oftmals auf ein bereites kulturelles Angebot zurückgegriffen werden kann, nehmen Musikschulen im ländlichen Raum eine zentrale Rolle als Kulturträgerinnen und Bildungsinstitutionen ein.
In diesem Zusammenhang kommen der öffentlichen Musikschule eine besondere Bedeutung zu. Als gemeinnützige kommunale Einrichtung nimmt sie neben bildungs- und kulturpolitischen auch sozialpolitische Aufgaben wahr. Sie dient nicht nur der Daseinsvorsorge, sondern zugleich dem gesellschaftlichen Zusammenhalt. Außerdem zielen Musikschulen auch auf inklusive Teilhabe. Dabei werden Musikschulen intensiv in Angebote zur Integration Geflüchteter eingebunden. In Musikschulen ist herkunfts- und interessenübergreifend Begegnung durch gemeinsames Musizieren möglich.
Zusammenfassend lässt sich also zur Bedeutung von öffentlichen Musikschulen sagen, dass 1000 öffentliche Musikschulen an über 21.000 wohnortnahen Standorten derzeit das flächendeckende bundesweite Rückgrat außerschulischer musikalischer Bildung bilden. Musikschulen fördern die Allgemein- und Persönlichkeitsbildung von etwa 1,4 Millionen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Die öffentliche Musikschule ist damit als klassische Einrichtung der kulturellen Bildung integraler Bestandteil kommunaler Bildungslandschaften, besonders auch im ländlichen Raum. Sie haben somit einen eigenständigen musikalischen Bildungsauftrag in der kommunalen Bildungslandschaft.
Die Herausforderungen, denen die öffentlichen Musikschulen entgegengesetzt sind
Der Großteil der Lehrkräfte an öffentlichen Musikschulen befindet sich in einem sozialversicherungspflichtigen Angestelltenverhältnis. Etwa 30 % der erteilten Unterrichtstunden werden jedoch bisher von Honorarkräften unterrichtet. Das Bundessozialgericht hat zu diesem Thema entschieden, dass die Entscheidung über die Sozialversicherungspflicht nicht weiter der flexiblen Gestaltung der Vertragsparteien zu überlassen ist. Das Bundessozialgericht hält fest, dass bereits durch die Festlegung von Unterrichtszeiten und -räumen eine maßgebliche Eingliederung in die Arbeitsorganisation erfolgt. Dies lässt auf eine abhängige Beschäftigung schließen, sodass alle Unterrichtstunden von sozialversicherungspflichtigen Angestellten erteilt werden müssten. Diese neue Rechtsauffassung stellt kommunale Träger bei der Beschäftigung von Honorarkräften vor erhebliche, insbesondere finanzielle Herausforderungen.
Trotz der so wichtigen Bedeutung von öffentlichen Musikschulen im kommunalen Raum, sehen sich die öffentliche Musikschulen aktuell ferner einem Fachkräftemangel ausgesetzt. Das betrifft insbesondere die Kooperation mit Kindertageseinrichtungen und Grundschulen, vor allem im Ganztag. Studien zeigen, dass die Anzahl der Studienabsolventinnen und -absolventen von Musikhochschulen nicht ausreichen, um den künftigen Lehrkräftebedarf im Bereich der Musikpädagogik zu decken. Da bei der Hälfte der Musikschulen in den letzten Jahren Stellen unbesetzt bleiben mussten, wurde fachfremde Besetzung bereits in erheblichem Umfang getätigt.
Öffentliche Musikschulen können also nur dann zukunftsfähig sein, wenn sie mit dem permanenten Wandel Schritt halten und sich ihren Herausforderungen stellen.
Weiterführende Informationen finden sich auf der Internetseite des Deutschen Städte- und Gemeindebundes oder hier.