Novelle des Schulgesetzes: "Zufriedenstellende Lösung für alle Beteiligten finden"

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„Die geplante Novellierung des Schulgesetzes ist ein richtiger Schritt zu mehr kommunaler Eigenverantwortung. Sie gibt den kommunalen Schulträgern mehr Spielraum, um auf die spezifischen Bedarfe vor Ort zu reagieren und die Schullandschaft zukunftsfest zu gestalten. Es ist daher sinnvoll, dass Kommunen künftig vor allem Schulen mit besonderen Profilen von Aufnahmebeschränkungen befreien können.
Für aufnehmende Städte und Gemeinden bedeutet das mehr Flexibilität. Gleichzeitig kann dies aber auch neue Herausforderungen für abgebende Kommunen bedeuten. Es gilt nun im Einzelnen zu klären, wie für alle Beteiligten zufriedenstellende Lösungen gefunden werden können.

Grundsätzlich begrüßen wir, dass die Mindestgrößen von Schulen nun vorausschauender berechnet werden sollen, indem der Zulauf von Schülerinnen und Schülern ab Klasse 7 endlich Gewicht bekommt. Das sichert wichtige Schulstandorte vor Ort.

Es bleibt zudem ein Wermutstropfen: Unsere Forderung nach einem Vorrang für ortsansässige Kinder bei Kapazitätsengpässen scheint bislang kein Gehör gefunden zu haben. Es ist den Eltern und Kindern vor Ort schlichtweg nicht vermittelbar, wenn man keinen Platz an der örtlichen Schule erhält, weil dieser im Losverfahren an ein auswärtiges Kind vergeben wurde, das in seiner Heimatgemeinde kein entsprechendes Angebot vorfindet. Hier werden die aufnehmenden Kommunen doppelt belastet: durch frustrierte Familien vor Ort und durch die finanziellen Folgen der Schülerbeförderung.

Generell muss darüber nachgedacht werden, wie ein fairer und für alle tragbarer Kostenausgleich zwischen den beteiligten Kommunen sichergestellt werden kann. Da der Novellierungsprozess nun erst am Anfang steht, setzen wir darauf, dass das Land in diesen Punkten noch nachbessert.“

Der Artikel der Rheinischen Post ist hier zu finden (mit Bezahlschranke):  Neues Schulgesetz für NRW - das sind die Änderungen

Hintergrundinformation:
Derzeit regelt § 46 Abs. 6 SchulG NRW, dass der Schulträger festlegen kann, dass Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform besuchen können, die Aufnahme verweigert wird, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt. Eine Aufnahmeverweigerung ist jedoch nicht möglich, wenn die sich um Aufnahme bewerbenden Schülerinnen und Schüler die gewählte Schulform in ihrer Heimatgemeinde nicht besuchen können. Bei Erreichen der Kapazitätsgrenzen nehmen nach derzeitiger Rechtslage also gemeindeeigene- und gemeindefremde Schülerinnen und Schüler gleichberechtigt am Auswahlverfahren teil.