Anpassung der Mietobergrenzen ab dem 01.01.2026

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Da die NRW.BANK für die betreffenden Darlehen aus öffentlichen Mitteln bis einschließlich 31.12.2027 einen Verzicht auf Zinserhöhungen ausgesprochen hat, hat die vorliegende Erhöhung der Mietobergrenze derzeit keine praktische Bedeutung, sondern würde frühestens ab dem 01.01.2028 zum Tragen kommen und ist darüber hinaus Berechnungsgrundlage für den nächsten Mieterhöhungsstichtag zum 01.01.2029.

Weitere Informationen:

Die Bekanntmachung der neuen Mietobergrenzen finden Sie im elektronischen Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen unter folgendem Link.