Beschluss
Dritte Änderung des Landesentwicklungsplans
Das Präsidium stellt fest, dass die Verringerung der Flächeninanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrszwecke von zentraler Bedeutung für den Erhalt der Biodiversität, den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung ist. Das Präsidium begrüßt die bilanzielle Herausnahme von Transformationsflächen für den Ausbau der Erneuerbaren Energien und von naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen aus der Flächenkulisse des geänderten 5-ha-Grundsatzes. Es sieht aber die Gefahr, dass der recht umfangreiche und umständlich formulierte Grundsatz 6.1-2, der in den Regionalplänen konkretisiert werden soll, zu einer Ungleichbehandlung der Planungsregionen führen kann, wenn dort unterschiedliche Vorgaben zum Flächensparen festgelegt werden. Es fordert daher, die Einhaltung gleicher Parameter festzulegen, damit ein einheitlicher Maßstab in allen Planungsregionen gilt.
Das Präsidium begrüßt, dass Brachflächen künftig nicht mehr auf den planerischen Siedlungsflächenbedarf angerechnet werden sollen (Ziel-E 6.1-1). In der Realität sind Brachen vielfach nicht den tatsächlichen Anforderungen an die heutigen Gewerbebetriebe gewachsen, aufgrund der Interessenlage der Eigentümer schwer zu aktivieren oder oft erst nach jahrelanger Aufbereitung gefahrlos nutzbar. Allerdings sollten die Kommunen selbstständig über die Anrechnung von neu entstehenden Brachflächen als Reserveflächen entscheiden können.
Das Präsidium begrüßt die Anpassung des Ziels der Raumordnung 6.5-2 über den großflächigen Einzelhandel, die es den Städten und Gemeinden erleichtern soll, eine wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung mit großflächigem Lebensmitteleinzelhandel sicherzustellen.
Das Präsidium fordert, dass der neue Grundsatz 7.5-3, in dem die Vorgabe eingeführt wird, dass durch die Regionalplanung Vorbehaltsgebiete für „Landwirtschaftliche Kernräume“ festgelegt werden sollen, weiterhin eine Siedlungsentwicklung – insbesondere in Regionen mit umfangreichen Flächen mit hoher Bodenfruchtbarkeit – möglich bleiben muss.
Hinsichtlich der in Grundsatz 8.1-1 geplanten Verpflichtung der Gemeinden, in zentralörtlich bedeutsamen ASB den ÖPNV gegenüber dem MIV vorrangig zu entwickeln, weist das Präsidium darauf hin, dass die kreisangehörigen Städte und Gemeinden nicht Träger des ÖPNV sind. Es fordert daher, dass die Kreise und kreisfreien Städte als Träger des ÖPNV mit der Maßgabe adressiert werden, die Belange der kreisangehörigen Städte und Gemeinden bei der ÖPNV-Planung zu beachten. Außerdem ist die Verpflichtung des Landes aufzunehmen, die Kommunen und Träger des ÖPNV finanziell angemessen zu unterstützen.
Den Beschluss fasste das Präsidium des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen auf seiner 221. Sitzung am 11. Juli 2025 in Düsseldorf.