Interaktive Karte zum Stand der Beschleunigungsgebiete für Windenergie an Land

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Beschleunigungsgebiete bereits in vier Regionen ausgewiesen

In vier Planungsregionen in Nordrhein-Westfalen bestehen bereits ausgewiesene Beschleunigungsgebiete, weil Windenergiegebiete unmittelbar im Regionalplan als Beschleunigungsgebiete festgelegt wurden. Weitere zwölf Planungsregionen haben entsprechende Entwürfe vorgelegt – in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt.

Weitere Regionen bereiten Verfahren vor

Sechs Planungsregionen mit bereits erreichten Teilflächenzielen für 2027 oder 2032 haben entsprechende Aufstellungsbeschlüsse gefasst. Vier weitere Regionen in Bayern, deren Regionalpläne noch in Aufstellung sind, führen parallele Verfahren durch.

Sieben Regionen haben zwar ihre Teilflächenziele festgestellt, aber noch keine Verfahren für Beschleunigungsgebiete begonnen. Sie verfügen nach Inkrafttreten ihrer Regionalpläne über eine Frist von drei Monaten, um entsprechende Verfahren einzuleiten.

Regionen mit bestehenden Windenergiegebieten

In einigen Planungsregionen gibt es ausschließlich Beschleunigungsgebiete nach § 6a Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG). Dazu zählen unter anderem Hessen sowie mehrere Planungsregionen in Niedersachsen und Bremen, die ihre Flächenziele bereits mit früher ausgewiesenen Windenergiegebieten erreicht haben. In diesen Fällen laufen derzeit keine neuen Planverfahren.

Datengrundlage und Aktualisierung

Die Darstellung basiert auf den Vorgaben des Gesetzes zur Umsetzung der europäischen Richtlinie Renewable Energy Directive III (RED III), das seit dem 15.08.2025 gilt. Die Karte berücksichtigt Windenergiegebiete, die seit dem 20.05.2024 rechtskräftig geworden sind oder sich derzeit in Aufstellung befinden. Die Angaben beruhen auf öffentlich zugänglichen Planunterlagen sowie Informationen aus Gremieninformationssystemen der Planungsregionen. Die Fachagentur Wind und Solar aktualisiert die Karte quartalsweise, um die Entwicklung der Beschleunigungsgebiete kontinuierlich abzubilden.

Bedeutung von Beschleunigungsgebieten für den Ausbau der Windenergie

In Beschleunigungsgebieten für Windenergie gelten verkürzte Genehmigungs- und Prüfzeiträume, z.B. straffere Fristen und teilweise reduzierte Umweltprüfungsanforderungen im Einzelgenehmigungsverfahren, weil die Konfliktbewertung bereits planungsrechtlich vorweggenommen wurde.

Windenergiegebiete im Sinne des § 2 Nr. 1 WindBG, die bis zum 19.05.2024 rechtsgültig in Regional- und Bauleitplänen ausgewiesen wurden, erklärt § 6a WindBG gesetzlich zu Beschleunigungsgebieten. Windenergiegebiete in Flächennutzungsplänen und Vorranggebiete für Windenergie in Regionalplänen, die ab dem 20.05.2024 rechtsgültig wurden bzw. werden, müssen planerisch als Beschleunigungsgebiete ausgewiesen (§ 28 ROG) bzw. dargestellt (§§ 249c BauGB bzw. 245f Abs. 3 iVm 249c BauGB) werden.

Weitere Informationen:

Die Karte finden Sie hier.