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Rundbrief Windenergie und Recht 1/2025

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Besprochen werden darin 7 für die Windenergiepraxis relevante Gerichtsentscheidungen aus dem Planungs-, Genehmigungs-, Natur- und Artenschutzrecht sowie dem Verwaltungsprozessrecht.

In der ersten Entscheidung beschäftigt sich das OVG Münster mit einer Aussetzungsentscheidung nach § 36 Abs. 3 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen und dem neuen Planungsregime für Windenergieanlagen. Des Weiteren befasste sich das OVG Lüneburg u. a. mit der Frage, wann eine „endgültige Entscheidung“ i. S. d. § 6 Abs. 2 S. 3 Windenergieflächenbedarfsgesetz
vorliegt und prozessrechtlich mit der Anhörung nach § 71 Verwaltungsgerichtsordnung.

Artenschutzrechtlich interessant ist die Entscheidung des OVG Weimar. Im Rahmen der Prüfung des § 45b Bundesnaturschutzgesetzes vertrat das OVG, dass der Gesetzgeber mit Anlage 1 den Kreis der überhaupt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren in Hinblick auf das Tötungsverbot zu prüfenden Vogelarten abschließend geregelt habe. Andere Arten seien von vorneherein und von Gesetzes wegen als nicht Windenergieanlagen (WEA) sensibel eingestuft. Nur innerhalb der zu prüfenden Vogelarten unterscheide der Gesetzgeber zwischen dem Brutgeschehen und der Ansammlung. Ansammlungen weiterer Vogelarten hätten keine rechtliche Relevanz.

Besonders praxisrelevant ist das Urteil des BVerwG zu Ersatzmaßnahmen bei Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds durch WEA. Es stellte u. a. klar, dass für den Ersatz nicht nur die Wirkung des Eingriffs „spiegelbildlich“ kompensierende Maßnahmen in Frage kommen.

Auch bezüglich der TA Lärm schaffte das BVerwG im nächsten besprochenen Urteil Klarheit, als es entschied, dass der Einwirkungsbereich einer Anlage i. S. v. Nr. 2.2 TA Lärm auch bei mehr als zwölf auf den Immissionsort einwirkenden Anlagen nicht zu erweitern sei.

Ebenso lesenswert ist das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg. Das Gericht befasste sich mit dem neuen § 9 Abs. 2b Bundesfernstraßengesetz.

Abgerundet wird der Rundbrief durch eine weitere Entscheidung des OVG Münster. Das Gericht vertrat u. a., dass bei der Bemessung einer Rückbaubürgschaft für eine WEA zulässigerweise an die auf die Herstellerangaben gestützte Kostenbezifferung im Genehmigungsverfahren angeknüpft werden könne. Ein Abzug von Recyclingerlösen könne nicht verlangt werden.

Weitere Informationen:

Den Rundbrief Windenergie und Recht 1/2025 finden Sie hier.