Siebtes Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen tritt in Kraft

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Über die Anhörung zum Regierungsentwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des LPlG NRW und diesbezüglichen Änderungsantrag haben wir mit Schnellbrief 47/2026 vom 03.02.2026 informiert.

Die bekanntgemachte Fassung entspricht weitgehend dem Regierungsentwurf. Auf folgende minimale Anpassung wird im nachstehenden Abschnitt eingegangen.

Der Absatz 2 in § 41 LPlG NRW wurde um den folgenden Satz ergänzt: „Für Raumordnungspläne, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft getreten sind, beginnt die 5-Jahres-Frist nach § 15 Absatz 4 (LPlG NRW) mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.“

Auch der o.g. Änderungsantrag wurde nunmehr als § 41a LPlG NRW aufgegriffen. Hierbei ist ein redaktionelles Versehen im Änderungsantrag korrigiert worden, sodass nunmehr hinsichtlich der Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen auf § 28 Abs. 4 (statt zuvor auf § 28 Abs. 3) des Raumordnungsgesetzes Bezug genommen wird.

Weitere Informationen:

Die öffentliche Bekanntmachung finden Sie hier.

Die aktuell gültige Fassung des LPlG NRW finden Sie als Lesefassung hier.

Az.: 20.0.3-002/006

GVP 24