weiss

24. Abwassersymposium der Kommunal Agentur NRW

Link kopieren

Das Wasser-, Abwasser- und Beitragsrecht war in den letzten Jahren wieder Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen.

Im Rahmen der Bauleitplanung ist insbesondere der Hochwasser- und Überflutungsschutz unter dem Gesichtspunkt der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse in das Blickfeld gerückt. Trägt ein Bebauungsplan den Gesichtspunkten der Klimaanpassung und des Überflutungsschutzes auf der Grundlage der technischen Regelwerke (u. a. DIN EN 752, DWA A 118 und DIN 1986-100) und der verfügbaren Informationen zu dem Thema Starkregen (insbesondere im Klimaatlas NRW (www.klimaatlas.nrw) nicht ausreichend Rechnung, so kann ein bauplanungsrechtliches Abwägungsdefizit vorliegen, welcher den Bebauungsplan unwirksam macht. Zugleich nehmen die Gerichtsverfahren zu, in denen Grundstückseigentümer gegen den Vollzug eines Bebauungsplanes vorgehen, weil sie eine Überflutungsgefahr befürchten. Das OVG NRW hat im Oktober 2024 einen Bebauungsplan gebilligt, weil dieser die Maßgaben des Hochwasser- und Überflutungsschutzes zutreffend abgearbeitet hat.

Im Wasserrecht hat sich die Rechtsprechung insbesondere mit der Frage auseinandergesetzt, welche Reichweite die Gewässerunterhaltungspflicht hat. Dieses gilt insbesondere für Anlagen an Gewässern (§ 36 WHG, §§ 22 ff. LWG NRW) wie z. B. Verrohrungen und Kastendurchlässe die sanierungsbedürftig sind. Zugleich wurde durch das BVerwG im Dezember 2024 entschieden, dass eine Öllache in einem Gewässer durch den Gewässerunterhaltungspflichtigen zu entfernen ist.

Im Anschluss- und Benutzungsrecht bildete insbesondere die Frage der Abwasserüberlassungspflicht für das Niederschlagswasser (§ 48 LWG NRW) sowie die Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht (§ 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW) und die damit verbundenen beitragsrechtlichen Folgen den Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Außerdem hat sich das OVG NRW mit der Frage beschäftigt, wann eine Erneuerung und wann Reparatur eine Reparatur vorliegt.

Zum Gebührenrecht hat das OVG NRW im November 2024 entschieden, dass bei der Erhebung der Gewässerunterhaltungsgebühr (§ 64 LWG NRW) eine Verteilung der Kosten 90:10 auf die befestigten und unbefestigten Grundstücksflächen landesgesetzlich vorgegeben ist.

Abgerundet wird die Veranstaltung mit einem Überblick über die bundesweite Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum Abwasser- und Abwassergebührenrecht.

Anmeldungen können über die Internetseite der Kommunal Agentur NRW (www.kommunalagentur.nrw – Rubrik: Aktuelles & Termine – Unterrubrik: Veranstaltungen) erfolgen.