Mitteilung
Anspruchsberechtigte nach dem Einwegkunststofffondsgesetz
In § 5 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 und Sant 2 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz NRW (LKrWG NRW) ist landesgesetzlich ausdrücklich festgelegt, dass die kreisangehörigen Städte und Gemeinden öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für die Einsammlung und Beförderung der in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle sind (§ 5 Abs. 6 Satz 1 LKrWG NRW). Dieses gilt gemäß § 5 Abs. 6 Satz 2 LKrWG NRW auf für verbotswidrige Abfallablagerungen auf den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken (§ 5 Abs. 6 Satz 3 LKrWG NRW). Zusätzlich ist in § 5 Abs. 11 LKrWG NRW landesgesetzlich ausdrücklich geregelt, dass die kreisangehörigen Gemeinden ebenfalls öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 13 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) sind.
Außerdem ist in § 5 Abs. 2 Spiegelstrich 4 LKrWG NRW die Pflicht zur Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben (öffentlichen Abfallbehältnissen) normiert, soweit deren Aufstellung nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist. Auch diese Pflicht wird durch die kreisangehörigen Städte und Gemeinden in ihrer Funktion als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger wahrgenommen.
Vor diesem Hintergrund sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden (wie im Bundesland Hessen) als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger anzusehen und damit Anspruchsberechtigte auf der Grundlage des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG).
Zugleich wird zum derzeitigen Sachstand bezogen auf die Umsetzung des Einwegkunststofffondsgesetzes erneut auf Folgendes hingewiesen:
Mit Schnellbrief vom 05.06.2025 (Nr. 182/2025) hatte der StGB NRW zuletzt mitgeteilt, dass das Umweltbundesamt (UBA) den Deutschen Städte- und Gemeindebund (DStGB) am 04.06.2025 über den aktuellen Stand zur Abwicklung des Einwegkunststofffonds informiert hat. Die Leistungsmeldung der Anspruchsberechtigten des EWKFondsG hätte eigentlich bis zum 15. Mai 2025 erfolgen müssen.
Dieses Fristende war bereits durch das UBA bis zum 15. Juni 2025 verlängert worden.
Jedoch ist für die Leistungsmeldung ein Registrierungsbescheid des UBA notwendig. Diesen hatte ein Großteil der Berechtigten bisher nicht erhalten, was eine fristgerechte Leistungsmeldung unmöglich machte.
Daher hat sich der DStGB am 21.05.2025 gemeinsam mit dem Deutschen Städtetag und dem Deutschen Landkreistag an das UBA gewandt, und eine großzügige Fristverlängerung gefordert (siehe hierzu den Schnellbrief des StGB NRW Nr. 172/2025 vom 26.05.2025).
Das UBA hat daraufhin mitgeteilt, dass die Frist für die Abgabe der Leistungsmeldung bis zum 31.Dezember 2025 verlängert werden soll.
Anspruchsberechtigte, die noch keinen Antrag auf Registrierung gestellt haben, können dies bis zum 31. August 2025 nachholen. Bis dahin eingegangene Registrierungen sollen rechtzeitig vom UBA beschieden und im Abwicklungsjahr 2025 berücksichtigt werden.
Die Auszahlungen werden auf Grund der Verschiebung der Leistungsmeldung erst im Jahr 2026 erfolgen und nicht wie zunächst vorgesehen im September 2025. Das UBA begründet die Verzögerungen zum einen mit technischen Problemen bei der Errichtung der Onlineplattform DIVID. Die Funktionalitäten für die Einsichtnahme, Prüfung und Bestätigung der elektronischen Registrierungsanträge der Anspruchsberechtigten stand dem UBA erst seit Januar 2025 zur Verfügung. Zudem habe sich laut UBA bei der Antragsprüfung gezeigt, dass die Angaben der Anspruchsberechtigten einen unerwartet hohen manuellen Klärungs- und Korrekturbedarf auslösen. Außerdem sei dem UBA bekannt, dass auch die Anspruchsberechtigten Zeit benötigen, um sich mit den neuen Regelungen vertraut zu machen und dass bislang noch nicht alle Anspruchsberechtigten einen Antrag auf Registrierung über DIVID gestellt haben. Dies habe zu der nun beschlossenen Fristverlängerung geführt.
Die nun erfolgte Fristverlängerung ist grundsätzlich sehr positiv zu sehen und war angesichts der Verzögerungen bei der Ausstellung der Registrierungsbescheide zwingend notwendig.