BayVGH zum Ausgleich von Gebührenunterdeckungen

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Die abgabenrechtliche Ausgleichsregelung erfasst – so der BayVGH - nur solche Kostendeckungen, die trotz sorgfältiger Veranschlagung eingetreten sind, weil entweder die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten abgewichen sind oder die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung (Summe der Maßstabseinheiten) von der angesetzten sowie kalkulierten Nutzungsmenge abgewichen sind (vgl. Brüning, NVwZ 2020, S. 560, Anm. zu BVerwG, Urteil vom 27.11.2019 – 9 CN 1.18 -). Die Gebührenpflichtigen dürfen somit laut dem BayVGH nur mit denjenigen Kosten belastet werden, die den Nutzungen in der betreffenden Kalkulationsperiode entsprechen (vgl. Brüning in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 KAG NRW Rz. 92).

Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

Die Entscheidung des BayVGH ist zum bayerischen Kommunalabgabengesetz ergangen und somit nicht ohne Weiteres auf Nordrhein-Westfalen und das KAG NRW übertragbar. Allerdings hat auch das OVG NRW bislang grundlegend entschieden, dass mit Blick auf den Ausgleich von Gebührenüberdeckungen und Gebührenunterdeckungen eine ordentliche Gebührenkalkulation als Kostenprognose als Pflicht anzusehen ist (OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2001 – Az.: 9 A 3331/01 -).

In NRW kann der Ausgleich von Über-/Unterdeckungen gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 KAG NRW innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Gebührenerhebungsjahres erfolgen.

Eine Verlängerung des Zeitraumes ist laut dem OVG NRW nicht zulässig. Ebenso ist eine Schätzung der Unterdeckung/Überdeckung unzulässig, d. h. es muss zwingend eine Ist-Abrechnung mit harten Zahlen, Daten Fakten (Stichwort: ZDF) nach Ablauf des Gebührenerhebungsjahres durchgeführt werden. Deshalb sind die 4 Jahre effektiv nur 3 Jahre, weil das 1. Jahr (Jahr der Ist-Abrechnung) für den Ausgleich bereits wegfällt (OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2011 – Az.: 9 A 693/09 und 30.11.2010 – Az.: 9 A 1579/08 -).

Außerdem sind schlichte Einnahme-/Überschussrechnungen unzulässig (OVG NRW, Urteil vom 20.01.2010 – Az.: 9 A 1469/08 -; OVG Niedersachsen, Urt. v. 16.06.2022 - Az.: 9 KN 15/17 -), denn gefordert ist, dass jede prognostizierte Kostenposition mit den tatsächlichen entstandenen Kosten abgeglichen wird. Kostenunterdeckungen entstehen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass sich die kalkulierten Kosten oder Maßstabseinheiten (Stichwort: Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung) geändert haben (OVG NRW, Urteil vom 20.01.2010 – Az.: 9 A 1469/08 -; OVG Niedersachsen, Urt. v. 16.06.2022, Az.: 9 KN 15/17 – zu § 5 NKAG; BayVGH, Beschluss vom 16.05.2025 - Az.: 4 CS 25.564).

Grundsätzlich sollten Gebührenunterdeckungen möglichst gleichmäßig ausgeglichen werden, damit der Gebührensatz nicht nach oben und unter schwankt.

Ebenso empfiehlt es sich, die Benutzungsgebühr für ein Jahr zu kalkulieren, wenn gleich gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 KAG NRW der Gebührenrechnung ein Kalkulationszeitraum von bis zu 3 Jahren (höchstens) zugrunde gelegt werden kann. Wird eine Gebühr über mehrere Jahre kalkuliert, so muss immer bedacht werden, dass über mehrere Jahre auch erhebliche Unterdeckungen entstehen können, was den Ausgleich von Kostenunterdeckungen nach Ablauf des mehrjährigen Kalkulationszeitraumes zusätzlich erschweren kann.

Laut dem OVG Niedersachsen (Urt. v. 16.06.2022 - Az.: 9 KN 15/17 –) liegt keine Unterdeckung bei bewussten oder irrtümlich nicht angesetzten Kostenpositionen vor. Das OVG NRW (Beschluss vom 30.10.2001 – Az.: 9 A 3331/01 -) hat bislang nur bei bewussten Unterdeckungen einen Unterdeckungsausgleich ausgeschlossen und nicht bei irrtümlich nicht angesetzten Kosten.

Zugleich hat das OVG NRW eine Ausgleichspflicht bezogen auf fehlerhafte Kostenansätze verneint, denn dafür muss gegen den Gebührenbescheid Widerspruch eingelegt werden (so: OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2011 – Az.: 9 A 693/09 -; OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2010 – Az.: 9 A 1579/08 -). Allerdings kann bei von der Stadt/Gemeinde sog. selbst gesetzten Kalkulationszielen (Abschreibung von Herstellungswert oder Wiederbeschaffungszeitwert bei langlebigen Anlagegütern, kalkulatorischer Zinssatz) durch eine Abänderung nachträglich keine Unterdeckung erzeugt werden (so: OVG NRW, Urteil vom 27.04.2025 – Az.: 9 A 2813/12).

Schlussendlich ist zu beachten, dass ein Ausgleich bei der Schmutz- und Niederschlagswassergebühr nur bezogen auf die jeweilige konkrete Gebühr möglich ist, d. h. ein „Querfinanzierungsausgleich“ ist unzulässig. Etwas anderes gilt bei der Abfallgebühr, denn gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 LKrWG NRW ist eine Querfinanzierung von nicht kostendeckenden Sondergebühren über die Abfall-Einheitsgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß zulässig, so dass keine vollständig getrennt kalkulierten Gebührensätze von vorherein vorliegen.