BayVGH zur Gastwasserversorgung

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Gleichwohl ist es laut dem BayVGH nicht ausgeschlossen, dass der Zweckverband auf der Grundlage der Rechtsvorschriften über die interkommunale Zusammenarbeit eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit einer Gemeinde außerhalb des Zweckverbandsgebietes abschließen kann, welche die Wasseraufbereitung und Wasserlieferung als Teilaufgaben der öffentlichen Trinkwasserversorgung zum Gegenstand hat.

Kosten auf dieser Grundlage können in die Kalkulation der Wassergebühr eingestellt werden, wenn sie durch Einnahmen gedeckt sind, welche durch Geldleistungen der Gemeinde außerhalb des Zweckverbandsgebietes für die Wasseraufbereitung und Wasserlieferung erbracht werden.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dieses in Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage der §§ 23 ff. des Gesetzes über die interkommunale Zusammenarbeit (GkG NRW) möglich ist. In einer solchen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung kann z. B. die Wasseraufbereitung und Wasserlieferung vereinbart werden. Wichtig ist, dass die Gemeinde, welche sich die Leistung erbringen lässt, die dafür entstehenden Kosten übernimmt, so dass dieses für die gebührenpflichtigen Benutzer der Gemeinde, welche die Lieferung an die andere Gemeinde vornimmt, „gebührenneutral“ ist. Dieses ist grundsätzlich als gegeben anzusehen, wenn die belieferte Gemeinde pro Kubikmeter Wasser/Jahr, den gleichen Gebührensatz zahlt, wie die anderen gebührenpflichtigen Benutzer.