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BayVGH zur Gewässerunterhaltungspflicht

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Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

Auch in § 62 Abs. 3 LWG NRW ist geregelt, dass ein freiwillig gegründeter Wasser- und Bodenverband nach dem Wasser- und Bodenverbandsgesetzes des Bundes (WVG) bezogen auf die Pflicht zur Gewässerunterhaltung an die Stelle der (Anlieger)Gemeinde tritt, welcher in NRW grundsätzlich für die Gewässer 2. Ordnung und sonstigen Gewässer die Gewässerunterhaltungspflicht obliegt (§ 39 WHG i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 LWG NRW). Würde ein Wasser- und Bodenverband aufgelöst (§ 62 WVG) würde auch in einem solchen Fall, die Gewässerunterhaltungspflicht der Gemeinde als sog. Anliegergemeinde wieder aufleben.