BayVGH zur Verantwortlichkeit für Ufermauern

Link kopieren

Laut dem BayVGH war diese Einordnung der Vorinstanz, namentlich, dass die Ufermauern als ein integrierter Bestandteil des Gewässers und nicht als fremdnützige Anlage an einem Gewässer anzusehen waren (§ 36 WHG), nicht zu beanstanden. Die Folge war, dass somit die gewässerunterhaltungspflichtige Gemeinde zuständig war, weil den Ufermauern ihrer Funktion nach zumindest auch ein wasserwirtschaftlicher Zweck zugeordnet werden konnte.

In diesem Zusammenhang sah es der BayVGH als nicht geboten an, darauf abzustellen, dass die Ufermauern nach dem heutigen Verständnis nicht mehr einem zeitgemäßen Hochwasserschutz entsprechen würden, weil es insoweit auf die Vereinbarkeit der Ufermauern mit den heutigen Zielen der Wasserwirtschaft nicht allein ankommt, sondern die Historie der Entstehung ebenfalls Berücksichtigung werden könne (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 04.02.2025 – 7 LC 47/23 - ; OVG NRW, Beschluss vom 28.09.2015 – 20 A 20/13 - ).

Mit Blick darauf, dass die Sanierungsverantwortlichkeit bei der gewässerunterpflichtigen Gemeinde lag, kam – so das BayVGH – ein Zugriff gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 WHG auch die Eigentümer der Ufergrundstücke als Zustandsstörer nicht in Betracht, wenn die Ufermauern als ein integrierter Bestand des Gewässers anzusehen seien. Ebenso war es – so der BayVGH – unbeachtlich, dass die zuständige Wasserbehörde die Verantwortlichkeit zunächst bei den Grundstückseigentümern gesehen hatte und dieser Standpunkt zeitlich später wieder aufgegeben wurde, denn auf eine (frühere) Rechtsauffassung der ausführenden Fachbehörden komme nicht es nicht mehr an - so das BayVGH -, sondern allein darauf, welche Rechtsauffassung aktuell eingenommen werde.

Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

Der Beschluss des BayVGH mit 09.02.2026 (8 ZB 25.2283) bestätigt einmal, dass es mit Blick auf die Sanierungsbedürftigkeit bei Anlagen in, unter, über und an Gewässern (§ 36 WHG, §§ 22 ff. LWG NRW) keine Schablonenlösung gibt. Vielmehr muss im konkreten Einzelfall jeweils festgestellt werden, welchem Zweck die in Rede stehende Anlage nach ihrer Ausgestaltung und Funktion dient. Auch eine konkrete Anlage kann - auch wenn nur ein geringfügiger, wasserwirtschaftlicher Zweck besteht - als ein integrierter Bestandteil des Gewässers eingeordnet werden, mit der Folge, dass der Träger der Gewässerunterhaltungspflicht sanierungsverantwortlich ist.

Das VG Köln (Urteil vom 30.09.2025 – 14 K 5678/23 -; Beschluss vom 11.09.2023 – 14 L 1220/23) hat allerdings die Verantwortlichkeit der Gemeinde als Trägerin der Gewässerunterhaltungspflicht für die Sanierung einer Ufermauer verneint, weil diese Ufermauer nur an einem einzigen Grundstück bestand und allein der Absicherung dieses Grundstücks diente.