BGH zur Übergabestelle für Wasserversorgung

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Streitgegenstand war die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche zwischen einem kommunalen Wasserversorger und einem Anschlussnehmer nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV). Der Kunde hatte die Zahlung von rund 18.800 Euro für die im Zählerschacht gemessenen Wassermengen verweigert, nachdem ein Rohrbruch hinter Hauptabsperrvorrichtung und dem Wasserzähler – jedoch noch auf einem fremden Grundstück – zu einem erheblichen Wasserverlust geführt hatte. Die Wasserversorgung erfolgte über einen Hausanschluss mit Wasserzählerschacht, der sich infolge einer historischen Grundstücksteilung nicht auf dem Grundstück des Beklagten (Wasserkunden), sondern auf einem benachbarten städtischen Grundstück befand. Der Wasserkunde hatte nach Erwerb seines Grundstücks keinen neuen Hausanschluss herstellen lassen, sondern den vorhandenen Anschluss weiter genutzt.

Im Abrechnungszeitraum vom 11.12.2021 bis 13.12.2022 kam es zu einem erheblichen Mehrverbrauch. Ursache war ein Rohrbruch hinter der Hauptabsperrvorrichtung und dem Wasserzähler. Das austretende Wasser versickerte ungenutzt im Erdreich, bevor es das Grundstück des Beklagten erreichte. Der Kunde argumentierte, sein Verantwortungsbereich beginne erst an seiner Grundstücksgrenze und für Schäden auf fremden Grundstücken hafte er nicht. Dieser Argumentation folgte der BGH nicht.

Der BGH stellt sich in seinem Beschluss vom 28.10.2025 (Az.: VIII ZR 257/24) ausdrücklich klar, dass gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 AVBWasserV der Verantwortungsbereich des Wasserversorgungsunternehmens mit der Hauptabsperrvorrichtung endet, und danach gemäß § 12 AVBWasserV die dem Verantwortungsbereich des Anschlussnehmers zuzurechnende Kundenanlage beginnt.

Übergabestelle ist demnach laut dem BGH in der Regel die Hauptabsperrvorrichtung oder – etwa bei dessen Vorverlagerung nach § 11 AVBWasserV – der Wasserzählerschacht. An dieser Übergabestelle geht das Leitungsgut und die Gefahr auf den Anschlussnehmer (Kunden) über und es findet die Übereignung des Wassers gemäß § 929 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs (BGB) statt. Mit dem Passieren der Übergabestelle und dem hierdurch bewirkten Eigentumsübergang des Leitungsgutes (des Wassers) auf den Anschlussnehmer hat das Wasserversorgungsunternehmens – so der BGH – seine Lieferungsverpflichtung in vollem Umfang erfüllt.

Unerheblich war deshalb laut dem BGH, dass sich der Wasserzählerschacht auf einem fremden Grundstück befunden hat. Das Wasserversorgungsunternehmen und der Kunde hatten außerdem die weitere Nutzung des vorhandenen Anschlusses vertraglich vereinbart. Die AVBWasserV steht – so das BGH - einer solchen individuellen Gestaltung nicht entgegen. Eine „normative Korrektur“ dahingehend, dass der Verantwortungsbereich stets erst an der Grundstücksgrenze beginnt, lehnte der BGH hingegen ab. Der Kunde trage das Risiko für Wasserverluste nach der Übergabestelle – auch dann, wenn das Wasser infolge eines Leitungsschadens noch vor Erreichen seines Grundstücks versickere. Zudem bestehe keine Pflicht des Wasserversorgungsunternehmens zur Neuverlegung des Hausanschlusses, solange die Versorgung über den bestehenden Anschluss technisch möglich sei.

Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

Das Urteil hat praktische Bedeutung für Städte und Gemeinden sowie ihre Stadtwerke, denn in vielen Kommunen bestehen historisch gewachsene Anschlusskonstellationen, etwa infolge früherer Grundstücksteilungen, Sammelanschlüsse oder Leitungsführungen über fremde Grundstücke. Der BGH stärkt die Rechtssicherheit kommunaler Wasserversorger, indem er die technische Übergabestelle – und nicht die Grundstücksgrenze – als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die Verantwortungsabgrenzung bestätigt. Damit werden kommunale Unternehmen vor erheblichen finanziellen Risiken durch Wasserverluste in nachgelagerten Leitungsbereichen geschützt. Zugleich unterstreicht die Entscheidung die Bedeutung klarer vertraglicher Regelungen und einer sorgfältigen Dokumentation atypischer Anschlussverhältnisse.