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BVerwG zum Geltungsbereich der Wasserversorgungssatzung

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Der BayVGH hatte mit Urteil vom 20.09.2024 (Az.: 4 N 23.1059) entschieden, dass für die betroffenen Grundstückseigentümer der Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Wasserversorgung mit dem Eigentumsrecht in Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar ist, weil hierin eine Sozialbindung des Eigentums liegt (Art. 14 Abs. 2 GG), denn der Anschluss- und Benutzungszwang dient dem Gemeinwohl und durch ihn wird gewährleistet, dass auch in trockenen Jahren ausreichende Mengen an hygienisch einwandfreiem Wasser zur Verfügung steht. Diese gilt laut dem BayVGH auch dann, wenn die Wasserversorgung für das Grundstück bislang aus einer eigenen Anlage oder einer sonstigen Einrichtung erfolgt sei, denn die Gemeinde sei grundsätzlich verpflichtet, aus Gründen des öffentlichen Wohls die erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit Trinkwasser herzustellen und zu unterhalten.

Das BVerwG sieht in der Einbeziehung der Grundstücke in den Geltungsbereich einer öffentlich-rechtlichen Wasserversorgungsatzung der Gemeinde keinen Rechtsverstoß, weil – wie der BayVGH - festgestellt hatte, dass das wirtschaftliche Interesse an dem (zumindest befristeten) Weiterbetrieb einer Eigenversorgungsanlage nicht bereits auf der Ebene des schlichten, räumlichen Geltungsbereiches des Versorgungsgebietes der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde berücksichtigt werden muss. Vielmehr könne im konkreten Einzelfall zeitlich später geprüft werden, ob eine vollständige oder teilweise Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die gemeindliche Wasserversorgungseinrichtung (noch) in Betracht gezogen werden könne.