BVerwG zum Nationalen Aktionsprogramm für Nitrat

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Der Kläger, die Deutsche Umwelthilfe als Umweltverein, begehrte vor dem OVG NRW eine Änderung des düngungsbezogenen Teils des Nationalen Aktionsprogrammes mit dem Ziel, zu gewährleisten, einen Grenzwert von 50 mg/l Nitrat an allen deutschen Grundwassermessstellen und bestimmte Werte an Messstellen deutscher Oberflächengewässer einzuhalten. Das Oberverwaltungsgericht hatte die Klage mit Urteil vom 25.01.2024 (Az.: 20 D 8/19.AK) als unbegründet abgewiesen. Der Kläger sei nach den Bestimmungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmweltRG) mit seinem gesamten Vorbringen ausgeschlossen (Präklusion), weil die von ihm im Rahmen einer Beteiligung zur Beschlussfassung über ein Nationales Aktionsprogramm bzw. die Düngeverordnung erhobenen Einwendungen lückenhaft und nicht hinreichend substantiiert gewesen seien. Daraufhin hat der Kläger vor dem Bundesverwaltungsgericht die Erstellung eines nationalen Aktionsprogramms beantragt.

Das BVerwG hat der Klage stattgegeben und die Beklagte (Bund) verurteilt, das bislang fehlende, den Maßgaben des § 3a Abs. 1 des Düngegesetzes genügende nationale Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen zu erstellen. Die Düngeverordnung als solche reiche nicht aus, um diese Anforderungen zu erfüllen. Das Aktionsprogramm müsse insbesondere geeignet sein, den Nitrateintrag aus der Landwirtschaft derart zu reduzieren, dass das Grundwasser nicht mehr als 50 mg/l Nitrat enthält. Das in einem ersten Schritt nunmehr zu erstellende Aktionsprogramm ist in einem zweiten Schritt in die Beratungen zur Erstellung eines Entwurfes zur Änderung der Düngeverordnung einzubeziehen. Die vollständige Urteilsbegründung wurde bisher nicht veröffentlicht.

Ergänzend weist die Geschäftsstelle auf Folgendes hin:

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiges Signal zum Schutz unserer Gewässer und des Grundwassers. Die Kommunen sind in besonderem Maße durch Nitratbelastungen betroffen, da hierdurch die Trinkwasserversorgung in betroffenen Gebieten erheblich erschwert wird. Nun ist der Bund gefordert, ein geeignetes Aktionsprogramm zu erarbeiten. Ein Nitrat-Aktionsprogramm würde klären, mit welchen Maßnahmen die Nitratwerte im Grundwasser so gesenkt werden können, dass der Schutz des Grundwassers signifikant verbessert und die Grenzwerte der EU-Nitratrichtlinie eingehalten werden können. Das Urteil unterstreicht nochmals, dass seit über 20 Jahren die EU-Nitratrichtlinie unzureichend umgesetzt wird. Grundwasser ist jedoch eine wichtige Rohwasser-Ressource für die öffentliche Wasserversorgung.