Das BVerwG hat mit Urteil vom 19.12.2024 (Az.: 7 A 14.23) die Drittanfechtung einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch eine anerkannte Umweltvereinigung als erfolglos abgewiesen, weil das eingeforderte Verfahren der Elektrochlorierung laut dem BVerwG nicht den Stand der Technik abbildete. Ein Verfahren bildet – so das BVerwG – nicht den Stand der Technik ab, wenn seine praktische Eignung bislang weder durch die Bewährung im Betrieb noch aufgrund anderer Umstände soweit als gesichert angesehen werden kann, dass seine Anwendung ohne zumutbare Risiko möglich erscheint.
14. Oktober 2025