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BVerwG zur EU-Wasserrahmenrichtlinie und Straßenentwässerung

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Bezogen auf die Beseitigung von Straßenoberflächenwasser verstößt – so das BVerwG - eine Planfeststellungsbehörde gegen ihre Verpflichtung gemäß Art. 4 der EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG, wenn sie im Rahmen des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Verschlechterungsverbot und dem Verbesserungsgebot (§§ 27 und 46 WHG) bezogen auf die Gewässer (Fluss, Grundwasser) nicht prüft.

Allerdings sah das BVerwG in dem entschiedenen Fall einen Verstoß als nicht gegeben an, weil für das Straßenoberflächenwasser der Kategorie II mit einer durchschnittlichen Tagesverkehrsstärke der Bundesstraße von 2.000 bis 15.000 Kfz/Tag und dessen Einstufung als mäßig belastet nach den Richtlinien für die Entwässerung von Straßen (Ausgabe 2021 – REwS 2021) in einem Teilabschnitt die Behandlung über begrünte Böschungen, Mulden und Gräben vorgesehen wurde und dadurch eine Vorentfrachtung des Straßenoberflächenwassers von Schadstoffen erfolgte (REWS 2021, S. 53 und 57). In einem weiteren Teilabschnitt erfolgte eine Einleitung in ein Gewässer mit einem vorgeschalteten Regenrückhaltebecken und einem offenen Absetz- und Speicherbecken mit Tauchwand im Dauerstau mit einem Wirkungsgrad bezogen auf die Entfrachtung von Schadstoffen von 70 % (REwS 2021, S.55 Tab.9). Zwar hätte ein Retentionsbodenfilter einen Wirkungsgrad von 95 % erreicht (REwS 2021, Tab. 9). Da für die Kategorie II aber nur – so das BVerwG - eine Reinigungsleistung mit einem Wirkungsgrad von 25 % erforderlich sei, reiche auch ein Regenrückhaltebecken mit einem offenen Absetz- und Speicherbecken von 70 % aus (Rz. 150 ff. der Urteilsgründe).

Zugleich stellt das BVerwG klar, dass der Bau eines Regenrückhaltebeckens kein wasserrechtlicher Gewässerausbau im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG ist, weil dieses Regenrückhaltebecken als Straßen-Entwässerungsanlage gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG anzusehen und damit ein Bestandteil der Bundesstraße ist und deshalb wiederum als Teil des planfestzustellenden Straßenbauvorhabens einzuordnen sei (Rz. 161 der Urteilsgründe).

Das BVerwG weist außerdem ausdrücklich darauf hin, dass bezogen auf die Gewässerbelastung und das Verschlechterungs- bzw. Verbesserungsgebot bezogen auf die Gewässergüte allein eine nur rechnerische Erhöhung der Schadstoffkonzentration nicht ausreichend sei, um eine Verschlechterung zu begründen. Vielmehr müsse dieses messtechnisch durch aktuelle Untersuchungsergebnisse nachweisbar sein, denn nur eine messbare Erhöhung führe zu einer Verschlechterung (Rz. 176 ff. ,181 f. der Urteilsgründe). Mangels messtechnisch nachweisbarer Erhöhungen der Schadstoffkonzentration stehe dem Straßenbauvorhaben ebenso das Verbesserungsgebot nicht entgegen (Rz. 197 f. der Urteilsgründe).