Mitteilung
BVerwG zur Festlegung von „roten Gebieten“
Aus § 13a Abs. 1 DüV ergibt sich laut dem BVerwG nicht mit hinreichender Bestimmtheit, welche konkreten Gebiete, als belastet auszuweisen sind und infolgedessen verschärften Düngebeschränkungen unterliegen. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA 2022) reicht dafür – so das BVerwG - nicht aus, weil sie allein Behörden bindet und keine Außenwirkung hat. Die grundlegenden Vorgaben für die Gebietsausweisung, die den Umfang der auszuweisenden Gebiete maßgeblich beeinflussen, müssen in einer Rechtsnorm mit Außenwirkung geregelt werden. Dazu gehören insbesondere die Anforderungen an die Messstellendichte, die Art des für die Abgrenzung von unbelasteten und belasteten Gebieten anzuwendenden Verfahrens und die Frage, ob und in welchem Maße Flächen im Randbereich einbezogen werden.
Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat Folgen für alle in den Ländern auf Grundlage des § 13a Abs. 1 DüV erlassenen Verordnungen. Hier gilt es für den Bundesgesetzgeber nun dringend nachzubessern, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und den Schutz der Gewässer sicherzustellen. Dies gilt insbesondere angesichts des erst kürzlich verkündeten Urteils des BVerwG vom 08.10.2025 (Az.: BVerwG 10 C 1.25), mit dem das Bundeslandwirtschaftsministerium zur Erstellung eines Nationalen Aktionsprogramms zum Schutz der Gewässer durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verpflichtet wurde.