Mitteilung
Entnahme von Wölfen wird neu geregelt
Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende Regelungen vor:
Regionales Bestandsmanagement: Mit der Aufnahme des Wolfs in das BJagdG wird den Ländern die Möglichkeit eines regionalen Bestandsmanagements gegeben. Das bedeutet: In Regionen mit hohen Wolfszahlen, wo der günstige Erhaltungszustand festgestellt wurde, können Managementpläne aufgestellt und so die Zahl der regional lebenden Wölfe reguliert werden. In diesem Rahmen ist eine Jagdzeit von 1. Juli bis 31. Oktober vorgesehen.
Entnahme von Wölfen: Haben Wölfe Herdenschutzmaßnahmen überwunden und Weidetiere verletzt oder getötet, ist eine leichtere Entnahme der Wölfe, unabhängig vom Erhaltungszustand, möglich. Dies soll in einem Radius von nicht mehr als 20 Kilometern um den festgestellten Schaden und nicht länger als sechs Wochen nach dem festgestellten Schaden gelten.
Ausweisung von Weidegebieten: In einigen Regionen Deutschlands ist präventiver Herdenschutz, zum Beispiel das Aufstellen von Zäunen, aufgrund der geografischen Gegebenheiten wie Hangneigung, Bodenbeschaffenheit oder Lage an Gewässern nicht möglich. Die Bundesländer bekommen nun die Möglichkeit, in diesen Fällen Weidegebiete auszuweisen. In diesen wäre dann zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden eine Bejagung auch bei einem ungünstigen Erhaltungszustand der Tierart Wolf zulässig.
Finanzierung Herdenschutz: Derzeit ist die Finanzierung von Herdenschutzmaßnahmen über die Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz (GAK) geregelt. Diese Regelung soll überprüft werden mit dem Ziel, Verbesserungen bei der Förderung des Herdenschutzes zu erzielen.
Bericht an den Bundestag: Nach fünf Jahren berichtet die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag, inwieweit sich die Regelungen bewährt haben.
Kein Handel mit Wolfstrophäen: Die Regeln der EU-Artenschutzverordnung gelten auch weiterhin für den Wolf. Damit sind Zurschaustellung und Handel mit toten Wölfen auch künftig verboten.
Die Wolfsbestände in Europa sind in den vergangenen zehn Jahren stark gewachsen – von 11.200 Tieren im Jahr 2012 auf über 20.300 im Jahr 2023. In Deutschland leben derzeit 209 Wolfsrudel, vor allem in Brandenburg, Niedersachsen und Sachsen. Parallel dazu steigt die Zahl der Wolfrisse: Im Jahr 2024 wurden rund 4.300 Nutztiere, überwiegend Schafe und Ziegen, von Wölfen gerissen. Deutschland hat der EU -Kommission dieses Jahr den „günstigen Erhaltungszustand“ des Wolfs in der atlantischen und der kontinentalen Region gemeldet. Damit sind die Voraussetzungen gegeben, um den Ländern in Regionen mit einem guten Erhaltungszustand die Gelegenheit für ein regionales Wolfsmanagement einzuführen. Mit der Aufnahme des Wolfs in das Bundesjagdgesetz und den entsprechenden Anpassungen im Bundesnaturschutzgesetz soll dafür die rechtliche Grundlage geschaffen werden. Bereits Anfang des Jahres war der Wolf von „streng geschützt“ auf „geschützt“ in der Berner Konvention herabgestuft worden.
Anmerkungen des StGB NRW
Das Thema Wolfsmanagement spielt in immer mehr Teilen von NRW eine Rolle. Vor allem die Weidetierhaltung ist von der Rückkehr des Wolfes unmittelbar betroffen. Die Liste der gemeldeten Nutztierfälle auf https://wolf.nrw/ zeigt, dass es in diesem Jahr vorrangig in den Mittelgebirgsregionen von der Eifel über das Sauerland bis in Hochsauerland sowie im Weserbergland zu verletzten bzw. getöteten Weidetieren kam, wobei der Rhein-Sieg-Kreis in diesem Jahr besonders betroffen war. Um die Halterinnen und Halter von Weidetieren zu unterstützen, hat das Land die Herdenschutzförderung im August 2025 auf die gesamte Landesfläche ausgedehnt. Tierhaltungen von Schafen, Ziegen und Gehegewild in allen Regionen des Landes können dadurch finanzielle Unterstützung für wolfsabweisende Maßnahmen beantragen. Die Kosten für investive Herdenschutzmaßnahmen werden zu 100 Prozent vom Land übernommen.
Mit der Überführung des Wolfes in das Jagdrecht soll nun der Schutz von Weidetieren gesetzlich gestärkt werden. Allerdings bleibt abzuwarten, wann sich mit der Novelle praktische Effekte zeigen werden.
Erstens könnte es sein, dass die vorgesehenen Eingriffsregelungen sich in der praktischen Umsetzung als nur eingeschränkt wirksam erweisen. Enge räumliche und zeitliche Vorgaben stehen im Widerspruch zur hohen Mobilität des Wolfes und erhöhen das Risiko von Fehlabschüssen sowie rechtlichen und gesellschaftlichen Konflikten. Zudem sind die Anforderungen an Dokumentation und Nachweisführung organisatorisch und finanziell anspruchsvoll und bislang nicht einheitlich geregelt. Insgesamt besteht die Gefahr, dass rechtlich zulässige Maßnahmen in der Praxis nicht umsetzbar sind und damit die angestrebte Rechtssicherheit und Akzeptanz vor Ort verfehlen. Parallel dazu ist eine verbindliche, finanzielle Beteiligung des Bundes an den Mehrkosten des kommunalen Vollzugs notwendig.
Zweitens ist nicht absehbar, wann und wie das Artenschutzrecht in Bezug auf den Wolf vollständig angepasst wird. Über § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG und den Verweis in Anhang A der EU-Artenschutzverordnung bliebe es derzeit dabei, dass der Wolf nach nationalem Recht eine besonders bzw. streng geschützte Art ist, weshalb vor einer Entnahme eine Ausnahme vom Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) erteilt werden müsste.
Drittens wird die angestrebte Neuregelung einer landesrechtlichen Umsetzung bedürfen, um insbesondere die (womöglich zunächst ganzjährige) Schonzeit festzulegen sowie neu entstehende Zuständigkeitsfragen für den Vollzug der Regelungen zu klären.