Mitteilung
EUG zur EU-Richtlinie 2024/3019 (KARL)
Art. 8 der EU-Kommunalabwasserrichtlinie 2024/3019 (KARL) sieht unter anderem die Einführung einer zusätzlichen (vierten) Reinigungsstufe bei der Abwasserbehandlung vor, um die Belastung der Gewässer durch Spurenstoffe zu reduzieren, die durch Produkte der Pharma- und Kosmetikindustrie verursacht werden. Finanziert werden soll diese vierte Reinigungsstufe durch die Hersteller von Arzneimitteln und Kosmetikprodukten, indem diese mindestens 80 Prozent der Investitions- und Betriebskosten tragen.
Gemäß Art. 9 der EU-Richtlinie Kommunales Abwasser (KARL) muss bis zum 31.12.2028 national – also auch in Deutschland - die Kostenübernahme geregelt werden, wobei die Mindestanforderungen an eine nationale Organisation für die Herstellerverantwortung in Art. 10 der EU-Richtlinie Kommunales Abwasser (KARL) geregelt sind.
Laut eines Gutachtens im Auftrag des VKU betragen die Kosten in Summe 9 Milliarden Euro, verteilt über die nächsten 10 Jahre. Die erweiterte Herstellerverantwortung stellt mithin einen Meilenstein in der europäischen Gewässerpolitik dar.
Hiergegen hatten unter anderem Verbände der Pharma- und Kosmetikindustrie Klage erhoben. Diese Klagen wurden nunmehr abgewiesen. Zuvor hatte bereits die EU-Kommission Ende Dezember 2025 die erneute Kostenabschätzung abgeschlossen und die bisherige Abschätzung bestätigt.