Mitteilung
Fachseminar Wasserrecht
Das Fachseminar vermittelt systematisch die einschlägigen europäischen und deutschen Rechtsgrundlagen. Zugleich erfolgt eine Vertiefung auf der Grundlage der wasserrechtlichen und haftungsrechtlichen Rechtsprechung.
Das Fachseminar (Teil I – 24.03.2026) behandelt die Themenschwerpunkte „Gewässerunterhaltung, Gewässerausbau sowie Hochwasser- und Überflutungsschutz“. Das Fachseminar (Teil II - 03.11.2026) beinhaltet die Schwerpunkte „Abwasserbeseitigung, Klärschlammentsorgung, ortsnahe Niederschlagswasser-Beseitigung sowie Starkregenvorsorge“).
Zum Hintergrund:
Die Unwetterkatastrophe am 14./15. Juli 2021 in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sowie die durch den Klimawandel in den Jahren immer wieder aufgetretenen Starkregenereignisse zeigen, wie wichtig die Gewässerunterhaltung, der Gewässerausbau (z. B. die Renaturierung von begradigten Gewässern) und der Hochwasser- und Überflutungsschutz ist. Bezogen auf den Begriff des oberirdischen Gewässers (§ 3 Nr. 1 WHG) stellt sich die Frage, wann überhaupt ein Gewässer vorliegt und wie in diesem Zusammenhang Straßen-/Wegeseitengräben, Be- und Entwässerungsgräben in das wasserrechtliche Regelungsregime einzuordnen sind. Laut dem OVG NRW kann die Gewässer-eigenschaft sogar auf einer Teilstecke weggefallen sein. Außerdem stellt sich die Frage nach der Reichweite der Gewässerunterhaltungspflicht und wer für Anlagen an Gewässern (z. B. Gewässerverrohrungen, Brücken) unterhaltungspflichtig ist und wem bei Anlagen mit einem wasserwirtschaftlichen Zweck die Sanierungsverantwortlichkeit obliegt (z. B. einer Ufermauer).
Ebenso hat das BVerwG im Jahr 2020 und 2024 klargestellt, dass gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 4 WHG gewässerökologische Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung gehören. Anlagen an Gewässern (§ 36 WHG) sind auf der Grundlage der Rechtsprechung des OVG NRW zu beseitigen, wenn diese nicht den wasserrechtlichen Anforderungen entsprechen (§§ 23, 24 LWG NRW).
Im Bereich der kommunalen Abwasserbeseitigung sind gute Grundkenntnisse über die rechtlichen Grundlagen zur Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis (§ 8 WHG) und die bestehenden Querverbindungen zur EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG und den Bewirtschaftungsplänen/ Maßnahmenprogrammen wichtig. Das OVG NRW hat im Jahr 2026 seine ständige Rechtsprechung zur ortsnahen Beseitigung des Niederschlagswassers (§ 55 Abs. 2 WHG i. V. m. § 49 Abs 3 LWG NRW) bestätigt, wonach die Versickerung des Niederschlagswassers keinen Vorrang vor der Einleitung und Ableitung über einen öffentlichen Regenkanal zukommt. Zugleich hat das OVG NRW klargestellt, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung von verschmutztem Niederschlagswasser auf einem Privatgrundstück versagt werden, wenn eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann.
Anmeldungen für das Fachseminar sind bei der Kommunal Agentur NRW (https://www.kommunalagentur.nrw unter der Rubrik „Aktuelle & Termine/Veranstaltungen möglich.