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Mitteilung

Geplante Aufhebung der Stoffstrombilanzverordnung

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Der DStGB weist darauf hin, dass die kommunale Ebene für einen effektiven Gewässer- und Grundwasserschutz dringend belastbare Informationen zum Entstehen von Stickstoff- und Phosphorüberschüssen braucht. Dies stellt die StoffBilV sicher, bei der es sich im Ergebnis um nichts anderes als ein klassisches 'controlling' handelt.

Dieses dient auch dazu, die Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG im Interesse des Grundwasserschutzes erfüllen zu können, was das Bundesverwaltungsgericht aktuell im März 2025 (Urteil vom 06.03.2025, Az.: 10 C 1.24) nochmals eindrücklich dokumentiert hat.

Eine Abschaffung der Verordnung trägt – so der DStGB - zudem nicht wesentlich zum Bürokratieabbau bei, da das Bürokratiemonster im Wesentlichen in der Düngeverordnung (DüV) steckt. Deshalb hat der DStGB deutlich gemacht, dass die Abschaffung der Stoffstrombilanzverordnung für nicht zielführend erachtet wird.

Es geht mit der StoffBilV im Grunde darum, neben Stickstoffüberschüssen auch Phosphorüberschüsse sichtbar zu machen. Der Schutz der Gewässer vor einer zu starken Belastung ist – so der DStGB - insbesondere angesichts der zurückgehenden Gewässerstände ein gesamtgesellschaftliches Thema.

Es gibt laut dem DStGB – soweit bekannt - keine seriöse wissenschaftliche Institution in Deutschland, die nicht die Stoffstrombilanz als das zentrale Instrument zur Identifizierung und Sanktionierung von N- und P-Überschüssen auf den Betrieben ansieht. Das Dokument zur Evaluation und Weiterentwicklung der StoffBilV unter Federführung des Thünen-Instituts belegt dies nachhaltig.

Bei der Abschaffung der StoffBilV wird daher die wissenschaftliche Evidenz bewusst zugunsten von Partikularinteressen negiert. Es muss – so der DStGB - im Sinne des Gewässer- und Ressourcenschutzes das Ziel sein, innerhalb der nächsten 5 Jahren mit der EU-Kommission dahingehend einen rechtlich gangbaren Weg zu definieren bzw. die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, die DüV weitgehend durch die StoffBilV zu ersetzen. Es liegen – so der DStGB - bereits heute mehrjährige Daten aus der StoffBilV aus den Betrieben vor. Diese Datenerhebung zwei weitere Jahre parallel zur DüV fortzusetzen und mit einer nachfolgenden Evaluierung zur Validität und Effizienz der StoffBilV abzuschließen, sieht der DStGB für den richtige Weg an.