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Pressemitteilung

Kommunale Verpackungssteuer ist rechtmäßig

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„Mit dem Beschluss werden die kommunalen Handlungsspielräume im Kampf gegen die Vermüllung der Innenstädte und der Umwelt durch Einwegverpackungen gestärkt“, ordnet Hauptgeschäftsführer Christof Sommer die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein.

Für jede Kommune bleibt es am Ende eine Frage der individuellen Bewertung, ob eine Verpackungssteuer vor Ort sinnvoll und hilfreich ist. Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung entscheiden die Städte und Gemeinden eigenständig, ob sie eine solche Regelung einführen möchten.

Dabei sind auch mögliche Auswirkungen zu berücksichtigen, beispielsweise auf kleine Betriebe wie Kioske oder lokale Gastronomen. Jede Kommune wird abwägen müssen, wie sich eine Verpackungssteuer auf die Situation vor Ort auswirkt.

„Wir begrüßen zugleich, dass der Bund mit Maßnahmen wie dem Einwegkunststofffonds und der Förderung von Mehrwegsystemen weitere Anreize setzt, um die Abfallmenge zu reduzieren. Langfristig sollte jedoch auch der Gesetzgeber sicherstellen, dass „Mehrweg vor Einweg“ stärker in den Alltag integriert wird“, so Sommer.

Zu beachten ist, dass der Erlass einer kommunalen Verpackungssteuersatzung zunächst vom Kommunalministerium und vom Finanzministerium NRW genehmigt werden muss. Hintergrund ist, dass eine Satzung, mit der eine im Land NRW nicht erhobene Steuer erstmalig oder erneut eingeführt werden soll, gemäß § 2 Abs. 2 KAG NRW zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des für Kommunales zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums bedarf.

Anlagen

V.i.S.d.P.: HGF Christof Sommer, Pressesprecher Florian Gellen, Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, Kaiserswerther Straße 199-201, 40474 Düsseldorf, Tel. 0211/ 4587-231, Fax: -287, E-Mail: presse@kommunen.nrw , Internet: www.kommunen.nrw