Mitteilung
Landesdüngeverordnung NRW aufgehoben
1. Festlegung sog. „roter Gebiete"
Zur Festlegung sog. roter Gebiete hatte Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 24. Oktober 2025 in vier anhängigen Verfahren die bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) für unwirksam erklärt (Az.: 10 CN 1.25, 10 CN 2.25, 10 CN 3.25, 10 CN 4.25).
Grund hierfür ist, dass die bayerische AVDüV auf einer nicht wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruht und daher gegen höherrangiges Recht verstößt. Die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die bayerische Ausführungsverordnung, namentlich der § 13a Abs. 1 Bundes-Düngeverordnung (DüV), genügt laut dem BVerwG mangels hinreichender Regelungsdichte nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen bezogen auf das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).
Aus § 13a Abs. 1 DüV ergibt sich laut dem BVerwG nicht mit hinreichender Bestimmtheit, welche konkreten Gebiete, als belastet auszuweisen sind und infolgedessen verschärften Düngebeschränkungen unterliegen. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA 2022) reicht dafür – so das BVerwG - nicht aus, weil sie allein Behörden bindet und keine Außenwirkung hat. Die grundlegenden Vorgaben für die Gebietsausweisung, die den Umfang der auszuweisenden Gebiete maßgeblich beeinflussen, müssen in einer Rechtsnorm mit Außenwirkung geregelt werden. Dazu gehören insbesondere die Anforderungen an die Messstellendichte, die Art des für die Abgrenzung von unbelasteten und belasteten Gebieten anzuwendenden Verfahrens und die Frage, ob und in welchem Maße Flächen im Randbereich einbezogen werden.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat Folgen für alle in den Ländern auf Grundlage des § 13a Abs. 1 DüV erlassenen Verordnungen. Hier gilt es für den Bundesgesetzgeber nun dringend nachzubessern, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und den Schutz der Gewässer sicherzustellen.
Dieses gilt insbesondere auch wegen des weiteren Urteils des BVerwG vom 08.10.2025 (Az.: BVerwG 10 C 1.25), mit dem das Bundeslandwirtschaftsministerium zur Erstellung eines Nationalen Aktionsprogramms zum Schutz der Gewässer durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verpflichtet wurde.
2. Maßnahmenprogramme zur Minderung der Nitratbelastungen
Außerdem hatte das BVerwG mit Urteil 06.03.2025 (Az.: 10 C 1.24) die Revision der Bundesländer Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen gegen das Urteil des OVG Niedersachsen vom 21.11.2023 (Az.: 7 KS 8/21) zurückgewiesen. Damit müssen die beiden Bundesländer das Maßnahmenprogramm Ems im Hinblick auf den Nitratgehalt im Grundwasser nachbessern (siehe dazu: Mitt StGB NRW Nr. 234/2025 und Mitt. StGB NRW Nr. 71/2024).
Das BVerwG hatte bezüglich des Verschlechterungsverbots entschieden, dass es zu dessen Beurteilung auf jede einzelne Überwachungsstelle ankommt. Diese Überwachungsstellen sind nach dem EU-Recht so einzurichten, dass ihnen eine repräsentative Aussagekraft zumindest für einen erheblichen Teil des Grundwasserkörpers zukommt. Die Beklagten - so das BVerwG - hätten bei der Aufstellung des Maßnahmenprogramms keine Auswirkungsprognose angestellt, die dies berücksichtigt. Eine hinreichend aussagekräftige Auswirkungsprognose fehlt auch bezüglich des Gebots der Trendumkehr. Danach sind menschlich verursachte Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen umzukehren. Hiervon sind konkret zwei der insgesamt 40 Grundwasserkörper der Flussgebietseinheit Ems auf deutschem Gebiet betroffen.
3. Aufhebung der Stoffstrombilanz-Verordnung
Nicht zuletzt war die Stoffstrombilanz-Verordnung durch Verordnung vom 02.07.2025 am 08.07.2025 außer Kraft getreten (BGBl. I Nr. 155 vom 07.07.2025). In den Mitt. StGB NRW Nr. 416/2025 war darüber berichtet worden, dass der Deutsche Städte- und Gemeindebund sich auf der Grundlage der Einschätzung seiner Mitgliedsverbände, wozu auch der StGB NRW gehört, in einer Stellungnahme vom 16.06.2025 gegenüber dem Bundesumweltministerium (BMUKN) gegen eine Aufhebung der Stoffstrombilanz-Verordnung (StoffBilV) ausgesprochen hatte, weil diese einen zentralen Baustein zum Schutz der Gewässer und des Grundwassers vor übermäßigen Belastungen durch Stickstoff und Phosphor darstellt.
Auf der Grundlage der vorstehend dargestellten Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichtes im Jahr 2025 müssen der Bund und die Bundesländer nunmehr bezogen auf den Gewässerschutz und Grundwasserschutz tätig werden.