Mitteilung
LG Kaiserlautern zur Herausgabe von PPK-Altpapier
Laut dem LG Kaiserlautern war jedoch in der Anlage 7 zu der konkret abgeschlossenen Abstimmungsvereinbarung (§ 22 Abs. 1 VerpackG) vereinbart worden, dass ein Herausgabeanspruch während der Vertragslaufzeit der Abstimmungsvereinbarung nicht besteht. Diese Vereinbarung wurde mit Zustimmung der Mehrheit der 10 Systembetreiber verlängert. Der private Systembetreiber (hier: die Klägerin) konnte deshalb keine Herausgabe verlangen, weil die Mehrheit der anderen 10 Systembetreiber des privatwirtschaftlichen Dualen Systems der Verlängerung zugestimmt hatte, mit der Folge, dass auch dieser klagende Systembetreiber an die Vereinbarung gebunden war, obwohl seine Zustimmung zur Verlängerung nicht vorlag.
Diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG. Das VG Gießen (Urteil vom 09.08.2022 - Az. 6 K 2794/21.GI - ) und das VG Koblenz (Urteil vom 03.09.2025 (- 4 K 417/24.KO -) haben zu dieser Regelung in § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG entschieden, dass eine gemäß § 22 Abs. 1 VerpackG abgeschlossene Abstimmungsvereinbarung zwischen einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (in NRW: Stadt, Gemeinde, Kreis) und den zurzeit 10 privaten Systembetreibern des privatwirtschaftlichen Dualen Systems zur Erfassung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Einwegverpackungen für alle 10 privaten Systembetreiber verbindlich ist, wenn 2/3 der privaten Systembetreiber der Abstimmungsvereinbarung zugestimmt haben. Dieses gilt auch für die Verwertung von Abfällen (hier: die Fraktion Papier/Pappe/Kartonagen), wenn eine Zwei-Drittel-Mehrheit der an der Abstimmung beteiligten Systembetreiber zugestimmt haben. Durch die Zustimmung von zwei Dritteln der privaten Systembetreiber im Rahmen der internen Abstimmung ist laut dem VG Koblenz die Abstimmungsvereinbarung angenommen. Der rechtsgeschäftlichen Erteilung einer Abschlussvollmacht durch die einzelnen privaten Systembetreiber bedarf es deshalb für den wirksamen Abschluss einer Abstimmungsvereinbarung nicht mehr. Ebenso ist es nicht erforderlich, dass die Beteiligten den Herausgabeanspruch ausdrücklich ausschließen, wenn eine gemeinsame Verwertung in der Abstimmungsvereinbarung vereinbart worden ist.