Mitteilung
Neue Förderrichtlinien für forstliche Maßnahmen
Damit wird das Ziel verfolgt, die Förderverfahren zu vereinheitlichen und den Zugang zu den Förderangeboten des Landes zu vereinfachen. Dazu werden die Angebote zur Förderung der Wiederaufforstung von Kalamitätsflächen aus den Förderrichtlinien Extremwetterfolgen in die Förderrichtlinien Privat- und Körperschaftswald überführt. Gleichzeitig werden Förderangebote, die in den zurückliegenden Jahren kaum oder gar nicht in Anspruch genommen wurden, eingestellt. Die Förderrichtlinien Privat- und Körperschaftswald werden dadurch zum zentralen Programm für die Förderung forstlicher Maßnahmen. Die Förderrichtlinien Extremwetterfolgen bleiben weiterhin erhalten, um im Falle eines außergewöhnlichen Schadereignisses die Aufarbeitung des Schadholzes, die Räumung der Kalamitätsflächen sowie vorbeugende Waldschutzmaßnahmen fördern zu können.
Die wesentlichen Änderungen im Überblick:
- Die Fördermaßnahmen der Wiederaufforstung Initialbegründung, WET Förderung und Wiederbewaldungsprämie (incl. Vorarbeiten, Nachbesserung, Pflege) aus der ExtremwetterRL werden unter Nr. 5 in die PKW RL aufgenommen.
- Die Anlage und Erweiterung von Löschwasserentnahmestellen aus der FöRL Extremwetter findet sich nun unter Nr. 3.1.2 der RKW RL.
- Die FöRL Extremwetter soll weiterhin erhalten bleiben, um im Falle eines neuen außergewöhnlichen Schadereignisses schnell reagieren zu können. Bis auf weiteres sind aber keine Bewilligungen hiernach möglich. Damit ist die neue FöRL Privat- und Körperschaftswald unser zentrales Förderinstrument.
- Die Bagatellgrenze beträgt für alle Antragsteller außer Kommunen 2.500 EUR. Für Kommunen weiterhin 12.500 EUR.
- Die Förderung der Kulturpflege wird zukünftig als eigene Fördermaßnahmen angeboten. Sie ist nicht mehr Teil der flächenbezogenen Fördersätze bei der Initialbegründung und der WET Förderung.
- Fördermaßnahmen, die in den vergangenen Jahren kaum oder gar nicht beantragt wurden wie z.B. Erstaufforstung und Einkommensverlustprämie, Hiebsunreifeentschädigung, Wertausgleich für eingeschränkte oder vorgegebene Baumartenwahl, werden nicht mehr angeboten.
- Die Inaugenscheinnahme vor Schlusszahlung erfolgt erst bei Investitionsvorhaben ab 50.000 Euro, bzw. ab 100.000 Euro für Antragsteller des Körperschaftswaldes, Zuwendungsbetrag je Einzelmaßnahme.
- Die Fördersätze wurden teils angepasst (z.B. geringer: Geschäftsführungsausgaben nach Nr. 4.1.2; höher WET Förderung Nr. 5.1.2.2).
Eine wichtige Weiterentwicklung betrifft darüber hinaus die Digitalisierung der Kommunikation mit der Bewilligungsbehörde. Antragstellung, Mittelabruf und die Vorlage des Verwendungsnachweises sind jetzt über das Portal wald.web.nrw.de möglich. Bei Verwendung der Bund.ID in Verbindung mit der Onlinefunktion des Personalausweises erfolgt die rechtssichere Kommunikation vollständig papierlos. Die Antragstellung über wald.web soll dabei zum Regelfall werden, Papieranträge per Post werden nur noch in Ausnahmefällen und auf Antrag zugelassen.
Zu den FöRL im Ministerialblatt: https://recht.nrw.de/mbnrw/2026-33/