Mitteilung
Öffentlichkeitsbeteiligung zur EU-Wiederherstellungsverordnung
Die EU-Verordnung hat den Schutz und die Verbesserung beschädigter Ökosysteme zum Ziel. Hierfür müssen die Mitgliedsstaaten bis zum 01. September 2026 den Entwurf eines Nationalen Wiederherstellungsplans vorlegen. Dieser soll gezielte Maßnahmen bündeln, um die durch die Verordnung erfassten Wälder, Flüsse und Auen, Böden, Moore, Küsten und städtischen Grünflächen wiederherzustellen.
Durch die nun zur Verfügung gestellte Plattform (beteiligung.bundesumweltministerium.de) soll die Öffentlichkeit und betroffene Stakeholder in diesen Prozess einbezogen werden. Hierfür stehen verschiedene Beteiligungsformate zur Verfügung:
- Umfrage: Für alle, die ihre Wahrnehmungen, Erwartungen und Informationsbedarfe mitteilen möchten.
- Fachspezifische Beteiligung: Für Stakeholder, die gezielt ihre Einschätzungen und Vorschläge zu einzelnen Themen wie Wäldern, Meeren, Flüssen und Auen, Landwirtschaft oder Natur in der Stadt mitteilen wollen.
- Ideen-Pinnwand: Für positive Beispiele, Forschungsergebnisse oder Praxisvorschläge zur Wiederherstellung der Natur.
Anmerkung des Städte- und Gemeindebundes NRW
Die Zielrichtung der Verordnung, geschädigte Ökosysteme zu schützen und zu verbessern, um hierdurch Klimaschutz und Klimaanpassung zu ermöglichen, ist aus kommunaler Sicht grundsätzlich zu begrüßen. Gesunde und klimaresiliente Ökosysteme können zum Klimaschutz beitragen und die Auswirkungen von klimawandelbedingten Extremwetterereignissen verringern. Für eine möglichst große Akzeptanz zur Umsetzung ist eine breite Beteiligung der betroffenen Stakeholder wichtig, sodass die nun gestartete Beteiligungsplattform zu begrüßen ist.
Für die Städte und Gemeinden muss die nationale Umsetzung bei der Erstellung des Nationalen Wiederherstellungsplans aber möglichst bürokratiearm ausgestaltet werden und darf nicht über die Vorgaben der Verordnung hinausgehen. Noch ist unklar, ob und wie über den Nationalen Wiederherstellungsplan der gemeindlichen Ebene konkrete Pflichten auferlegt werden – speziell für den Erhalt von Grünflächen – da es hier nur wenige Möglichkeiten gibt, auf Privateigentum einzuwirken. Die Vollzugstauglichkeit der Verordnung ist daher momentan noch fraglich. Kosten, die den Kommunen durch die Verordnung entstehen, müssen aber ausgeglichen werden.