OLG Düsseldorf zum Überflutungsschutz

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Laut dem OLG Düsseldorf war ein Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB i. V. m. § 27, 29 Nachbarrechtsgesetz NRW (NachbG NRW) gegen die Stadt als Eigentümerin der Grundstücke gegeben. Gemäß § 27 NachbG sei der Grundstückseigentümer (hier: die Stadt) verpflichtet, das Niederschlagswasser (Traufwasser) von baulichen Anlagen nicht auf das Nachbargrundstück tropft, auf dieses abgeleitet wird oder übertritt. Gemäß § 29 NachbG gilt dasselbe für künstlich – etwa aus überlaufenden Rohren – abgeleitete Abwässer.

Laut dem OLG Düsseldorf ist es für die beklagte Stadt zumutbar, auf der Grundlage eines erstellten Sachverständigen-Gutachten weitere, verschiedene sowie zusätzliche Maßnahmen durchzuführen, um eine Überschwemmung des klägerischen Grundstücks (endgültig) abzustellen. Außerdem hatte - so das OLG Düsseldorf – in den Jahren 2002 (oder 2003) , 2008 und 2018 in denen das klägerische Grundstück überflutet wurde - kein nicht mehr beherrschbares Naturereignis vorgelegen, weil nach dem Sachverständigen-Gutachten Ereignisse der Kategorie SRI 7 mit einer Jährlichkeit (= Wiederkehrwahrscheinlichkeit) von 100 Jahren und solche der Kategorie SRI 6 (mit einer Jährlichkeit von – lediglich – 50 Jahren) sich bei einem Dauerregen von 45 Minuten in ihren Auswirkungen für das klägerische Grundstück nicht nennenswert unterscheiden würden. Hier gebe es lediglich Unterschiede bei den Wasseransammlungen vor dem klägerischen Grundstück im Bereich von 2 bis 3 Zentimetern. Insoweit sah das OLG Düsseldorf deshalb insgesamt die Schlussfolgerung des LG Wuppertal als zutreffend an, wonach allein aus der Starkregenkarte auf eine Gefährdung des klägerischen Grundstücks bereits bei einem Ereignis der Kategorie SRI 6 (mit einer Wiederkehrwahrscheinlichkeit von 50 Jahren) geschlossen werden könne. Insoweit liege dann bezogen auf die Stadt als Grundstückseigentümerin kein nicht mehr beherrschbares Naturereignis vor, sondern diese müsse vielmehr zusätzlich, geeignete Maßnahmen ergreifen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2006 – I 9 U 76/06 -).

Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

Das Urteil des OLG Düsseldorf vom 01.09.2025 (– Az. 9 U 92/22 –) stellt eine weitere Fortentwicklung der haftungsrechtlichen Rechtsprechung zum Überflutungsschutz dar. Laut dem Bundesgerichtshof (BGH) gilt auf der Grundlage des Urteils vom 20. April 2023 (Az. III ZR 92/22 -) das Gebot der Rücksichtnahme – auch für wild abfließendes Wasser. Dieses gilt für Landwirte bezogen auf Ackerwasser. Gleiches gilt somit auch für Grundstücke, die im Eigentum einer Stadt stehen. Für wild abfließendes Wasser gilt die Regelung in § 37 des Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG).

In dem Fall des OLG Düsseldorf (Urteil vom 01.09.2025 – Az. 9 U 92/22 –) ging es allerdings um Wasser, welches von befestigten Wege-Grundstücken der Stadt das klägerische Grundstück beeinträchtigte. Für einen solchen Fall regelt § 27 NachbG NRW, dass „Niederschlagswasser“ von baulichen Anlagen nicht andere Grundstücke beeinträchtigen darf. Bauliche Anlagen sind neben Gebäuden jeglicher Art insbesondere alle versiegelten Flächen wie z. B. Terrassen oder ein befestigter Weg (vgl. Schäfer/Fink-Jamann/Peter, NachbG NRW, Kommentar, 18. Aufl. 2022, § 27 NachbG Rz. 3).
Weiterhin ist zu beachten, dass der § 48 Landeswassergesetz (LWG NRW) für Niederschlagswasser im Sinne der Abwasserdefinition in § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG eine Abwasserüberlassungspflicht des Grundstückseigentümers regelt und insoweit die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt bzw. Gemeinde (§ 56 WHG i. V.m. § 46 LWG NRW) greift. Unter Niederschlagswasser i. S. d. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG ist das Wasser zu verstehen, welches von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten und/oder befestigten Flächen gesammelt abfließt.

In diesem Zusammenhang hat der BGH jedenfalls im Jahr 2024 mit Beschluss vom 22.02.2024 (Az. III ZR 63) abermals klargestellt, dass Straßenoberflächenwasser durch den zuständigen Straßenbaulastträgerin nicht auf private Anliegergrundstücke geleitet werden darf. Dabei ist wiederum zu berücksichtigen, dass auf der Grundlage der Abgrenzung der Zuständigkeit in § 49 Abs. 3 LWG NRW für die Beseitigung des Straßenoberflächenwassers innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde und somit eine Abwasserüberlassungspflicht des Straßenbaulastträgers nach § 48 LWG NRW einschlägig ist (so: OVG NRW, Urteile vom 11.12.2019 – Az.: 9 A 1133/18 und 9 A 2622/18 –).

Eine haftungsausschließende höhere Gewalt liegt auf der Grundlage der bislang ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 22.04.2004 - Az.: III ZR 108/03 -) für eine Gemeinde nur dann vor, wenn das Starkregen-Ereignis eine Wiederkehrintensität von mehr als einmal in 100 Jahren aufgewiesen hat, d.h. es liegt ein Starkregen vor, dessen Wiederkehrintensität 1 x in 100 Jahren überschreitet. Dabei stellt der BGH bei der Frage der Haftung für Überschwemmungsschäden nicht nur auf den sog. Berechnungsregen ab, sondern erwartet stets auch eine Berücksichtigung der konkreten, örtlichen Verhältnisse im Einzelfall (grundlegend dazu: das sog. Weinberg-Urteil zum Hangwasser: BGH, Urteil vom 18.2.1999 – Az.: III ZR 272/96 -). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 18.2.1999 – Az.: III ZR 272/96 -) zur Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) müssen bei der Dimensionierung des öffentlichen Kanals somit neben dem sog. Berechnungsregen stets auch die konkreten örtlichen Verhältnisse im Einzelfall im jeweiligen Entwässerungsgebiet (z. B. Hangwasser, Schichtenwasser) Berücksichtigung finden.

Zwischenzeitlich orientiert sich die Rechtsprechung einiger Verwaltungsgerichte und Zivilgerichte zwar auch an den abwassertechnischen Regelwerken wie z. B. der DIN EN 752 zum Überflutungsschutz (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.09.2021 – 1 ME 100/21 – zur Auslegung eines öffentlichen Kanalnetzes in Anwendung des DIN EN 752 -; OVG NRW, Urteil vom 20.06.2022 – 11 A 2800/18 –; OVG NRW, Beschluss vom 18.08.2023 - 2 B 349/23.NE; OLG Koblenz, Beschluss vom 27.7.2009 – Az.: 1 U 1422/08; LG Trier, Urteil vom 21.5.2007 – Az.: 11 O 33/06 – : haftungsausschließende höhere Gewalt bereits bei einer Wiederkehrintensität von einmal in 25 bis 30 Jahren in Anknüpfung an DIN EN 752 – Überflutungshäufigkeit bei Wohngebieten).

Neuere Rechtsprechung des BGH liegt gleichwohl nicht vor, so dass offen ist, ob der BGH dieser neuen Rechtsprechungslinie in Anknüpfung an die abwassertechnischen Regelwerke wie unter anderem der DIN EN 752 zum Überflutungsschutz ebenfalls folgen wird. Das OLG Düsseldorf geht in seinem Urteil vom 01.09.2025 (– Az. 9 U 92/22 –) jedenfalls wohl davon aus, dass eine fehlende Verantwortlichkeit erst bei einem Regenereignis der Kategorie SRI 7 mit einer Jährlichkeit (Wiederkehrintensität von einmal in 100 Jahren) gegeben ist. Bei einer Überschwemmungsgefahr von einem Regenereignis hingegen der Stärke SRI 6 ist deshalb ein Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 BGB gegeben. Der BGH hatte außerdem mit Beschluss vom 20.12.2018 (Az.: III ZR 5/18 -) die Revision gegen ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.12.2017 (Az. 18 U 195/11) nicht zugelassen, wonach eine Gemeinde unter dem Gesichtspunkt des Hochwasser- und Überflutungsschutzes haftet, wenn Ackerwasser in ein Baugebiet fließt und dort zu Schäden führt (Schaden: 50.000 €).