Mitteilung
OVG Niedersachsen zum Baumschutz und Photovoltaikanlagen
Ein Baum (hier: eine Buche mit einem Stammumfang von 2 Metern gemessen in 1,20 m Höhe über dem Erdboden), der durch eine kommunale Baumschutzsatzung geschützt ist, muss deshalb nicht gefällt werden, wenn eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) durch einen Baum einer Verschattung ausgesetzt ist.
In dem entschiedenen Fall hätte sich der Anlagenutzungsgrad im Falle der Beseitigung der Buche von 61,60 % auf 87,71 % erhöht, weshalb aber – so das OVG Niedersachsen – sich der Betrieb der geplanten PV-Anlage nicht von vornherein als unmöglich oder als wirtschaftlich sinnlos erweisen würde (vgl. VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 12.12.2024 – 5 K 265/23 -).
Offen war laut dem OVG Niedersachsen zudem, ob die Verwendung effektiverer Module, die Platzierung weiterer Module auf der Nordseite des Daches mit seiner Neigung von nur 22 % oder auch an der vertikalen Südfassade die Leistungseinbußen zugunsten einer verbesserten Wirtschaftlichkeit aufzufangen könnten, so dass deswegen wiederum die Option der Fällung des Baumes ohnehin vollständig ausscheide.
Der § 2 EEG 2023 führtndeshalb – so das OVG Niedersachsen - nicht automatisch dazu, dass von der Baumschutzsatzung (Verbot der Fällung) eine im Ermessen stehende Befreiung zu erteilen ist. Ebenso war kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Baumschutzsatzung gegeben, weil eine wesentliche Beschränkung eine nach baurechtlichen Vorschriften zulässigen Nutzung nicht vorlag.
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Auch das OVG NRW hat mit Beschluss vom 17.02.2025 (Az.: 11 A 827/22 – abrufbar unter: www.justiz.nrwe.de – Rubrik: Entscheidungen) klargestellt, dass der Erhalt von Straßenbäumen mit Blick auf den Klimawandel eine wichtige Rolle spielt (Rz. 42 der Beschlussgründe). Bäume binden - so das OVG NRW – bei ihrem Wachstum Kohlendioxid und können so dem Klimawandel entgegenwirken. Gleichzeitig dienen Bäume dem Hitzeschutz und können durch ihre Beschattung die Lufttemperatur senken und Oberflächen kühlen.
Vor diesem Hintergrund gibt es einen Folgenbeseitigungsanspruch gegen die Einwirkungen der auf öffentlichen Straßengrund gepflanzten Bäume nur in besonderen Ausnahmesituationen. Diese liegen dann vor, wenn die Bepflanzung im Laufe der Zeit aufgrund des natürlichen Wuchses einen Umfang erreicht hat, der entweder zu ernsthaften, nicht anderweitig behebbaren Schäden an privaten Nachbargrundstücken führt bzw. solche Schäden konkret zu befürchten sind oder aber die Nutzung dieser Grundstücke in einem unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr zumutbaren Maße beeinträchtigt wird (Fortführung der Rechtsprechung des OVG NRW, Beschluss vom 25.01.2017 – Az.: 11 A 1701/16 -).
Zwar ist in § 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) geregelt, dass die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden sollen. Hieraus kann aber nicht automatisch abgeleitet werden, dass Straßenbäume oder Bäume auf privaten Grundstücken beseitigt werden müssen (so: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.05.2025 - Az.: 4 LA 57/23 -).
Vielmehr muss im Einzelfall bei Straßenbäumen eine unzumutbare Beeinträchtigung nachgewiesen werden, die unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr hinzunehmen ist. Insoweit stellt das OVG NRW in seinem Beschluss vom 17.02.2025 (Az.: 11 A 827/22) jedenfalls heraus, dass die Verminderung von Treibhausgasen durch Bäume sowie deren positive Wirkung auf das Stadtklima im Interesse eines Hitzeschutzes für die Bevölkerung bei einem zunehmenden Klimawandel als Gesichtspunkte angesehen werden können, welche einem Anspruch auf Folgenbeseitigung entgegenstehen und zu einer entsprechenden Duldungspflicht bezogen auf Straßenbäume führen können (vgl. auch: Günther/Wefringhausen, Natur und Recht 2018, S. 82).