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OVG Niedersachsen zum Überflutungsschutz

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Laut dem OVG Niedersachsen ist das Interesse eines Plan-Außenliegers abwägungserheblich, vor der Zunahme des Wasserabflusses verschont zu verbleiben, welcher durch den Bebauungsplan und die damit verbundene Errichtung neuer Bauwerke ausgelöst wird. Hintergrund ist insoweit die weitere Versiegelung von Flächen sowie der zusätzliche Bedarf, Niederschlagswasser von bebauten und/oder befestigten Flächen abzuleiten. Diese Abwägungserheblichkeit besteht nach den allgemeinen Grundsätzen jedoch nur, soweit die planbedingten Beeinträchtigungen (Nachteile, Gefahren) in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen und nicht nur von geringfügiger Art sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.03.2002 – 4 CN 14.00 -). Wann ein Nachteil in diesem Sinne geringfügig ist, ist aufgrund einer Zusammenschau zwischen Schadenspotenzial und Eintrittswahrscheinlichkeit bzw. -häufigkeit zu ermitteln.

Im entschiedenen Fall sah das OVG Niedersachsen selbst bei einem 100jährigen Hochwasserereignis eine solche erhebliche Überflutungsgefahr nicht als gegeben an. Die geringfügige, vorübergehende Überflutung von als Viehweide und Hühnerauslauf genutzten Grundstücksteilen im Falle eines 100jährigen Hochwasserereignisses sei nicht abwägungserheblich. Mit Blick auf ein 200jähriges Hochwasserereignis seien nach der Wertung des § 78 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG zu den sog. Risikogebieten (= überschwemmungsgefährdete Gebiete, die nicht als Überschwemmungsgebiet festgesetzt oder vorläufig gesichert worden sind) in der Bauleitplanung lediglich der Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der Abwägung zu berücksichtigen. Mögliche Sachschäden unterhalb dieser Fläche seien nicht abwägungserheblich.

Laut dem OVG Niedersachsen musste ebenso eine gegenwärtige aufgrund von Konstruktions- und Unterhaltungsmängeln nicht einsatzbereite Rückstauklappe an einem Gewässer im Rahmen der bauplanerischen Abwägung nicht berücksichtigt werden. Die Behebung der gegenwärtigen Mängel sei die Aufgabe des Trägers der Gewässerunterhaltungspflicht (siehe in NRW: §§ 39, 40 WHG i.V.m. § 61,62 LWG NRW). Insoweit müsse sich die Stadt im Rahmen der bauplanerischen Abwägungsentscheidung nicht mit den Details der Funktionsweise der Rückstauklappe auseinandersetzen, sondern durfte voraussetzen, dass ein funktionstüchtiges Modell einer Rückstauklappe gewählt und unterhalten wird.