Mitteilung
OVG NRW zu DIN-Vorschriften
Es wird darauf hingewiesen, dass das OVG NRW bislang zu einem Verweis auf DIN-Vorschriften einen restriktiven Standpunkt eingenommen hat. Zwar hat das OVG Niedersachsen in einem Urteil vom 26.11.2024 (Az. 9 KN 249/20) einen Verweis auf DIN-Vorschriften dann als ausreichend angesehen, wenn in der Abwasserbeseitigungssatzung hierauf Bezug genommen wird, wenn zugleich sichergestellt ist, dass in der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung der Text der DIN-Vorschriften eingesehen werden kann (vgl. StGB NRW-Mitteilung 182/2025 vom 21.02.2025).
Das OVG NRW sieht dieses nicht so, weil DIN-Vorschriften – so das OVG NRW - keine Rechtsvorschriften darstellen. Ein solches privates Regelwerk muss laut dem OVG NRW grundsätzlich zunächst durch den Gesetzgeber zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden. Ist dieses nicht erfolgt, so darf eine Gemeinde etwa DIN-Vorschriften durch namentliche Nennung nicht zum originären Satzungsrecht machen (so: OVG NRW; Beschlüsse vom 22.10.2019 – Az.: 15 A 3303/18 und 15 A 3302/18 -). Deshalb können die DIN-Vorschriften in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich nur als Orientierungshilfe in der Beratungspraxis herangezogen werden und dürfen nicht unmittelbar im Satzungstext benannt werden (Stichwort: kein originäres Satzungsrecht).