Mitteilung
OVG NRW zu einem Bebauungsplan und Entwässerung
Bei dem Erlass des Satzungsbeschlusses über einen Bebauungsplan muss das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt vorhanden und funktionstüchtig sein, in dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertig gestellt und nutzungsreif sein werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 – 4 CN 14.00 – und Beschluss vom 25.03.2009 – 4 BN 5.09 -; OVG NRW, Urteil vom 24.11.2008 – 7 D52/97.NE -).
In dem entschiedenen Fall war laut dem OVG NRW zudem das entwässerungstechnische Gutachten nicht nachvollziehbar, denn bezogen auf die öffentlichen Flächen zur Retention und Versickerung von Niederschlagswasser war die Auswahl der Untersuchungsstellen für die Versickerungsfähigkeit und die ermittelten Versickerungswerte des Bodens nicht hinreichend plausibel und deshalb nicht nachvollziehbar.
Laut dem OVG NRW war schlussendlich für eine Verlagerung der Klärung der Funktionsfähigkeit des Entwässerungskonzeptes auf die Ebene des Planvollzuges kein Raum, weil bei der vorgefundenen Ausgangslage eine Konfliktbewältigung auf einer nachfolgernden Stufe des Verwaltungshandelns nicht möglich und nicht sichergestellt war (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.2025 – 4 C 4.14 -), so dass der Bebauungsplan insgesamt als unwirksam anzusehen war.